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12. November 2020

Corona und der Personalabbau beim Einsatz von Leiharbeitnehmern

Corona und der Personalabbau beim Einsatz von Leiharbeitnehmern

Durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie möchten sich viele Unternehmen bei der Nachbesetzung von freien oder freigewordenen Arbeitsplätzen nicht fest binden, sondern lieber mit Leiharbeitnehmern arbeiten.

Wenn diese Unternehmen (oder Unternehmen, die schon lange mit Leiharbeitnehmer arbeiten) infolge der wohl langfristigen Auswirkungen der Pandemie auf den Beschäftigungsbedarf dann einen Personalabbau bei der Stammbelegschaft durchführen müssen, sollten sie Folgendes wissen:

Eine betriebsbedingte Kündigung setzt bekanntlich u. a. voraus, dass es keine gleich- oder geringerwertigen freien Arbeitsplätze im Unternehmen gibt, auf denen die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können. Und bei den freien Arbeitsplätzen kommen die Leiharbeitnehmer ins Spiel.
Die Arbeitsplätze von Leiharbeitnehmern werden nämlich dann wie freie Arbeitsplätze behandelt, wenn der Leiharbeitnehmer einen dauerhaften Beschäftigungsbedarf abdeckt.

Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in seiner bisher nur als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung vom 02.09.2020 (Az.: 5 Sa 14/20) entschieden.

Keine Rolle bei einer betriebsbedingten Kündigung spielen Leiharbeitnehmer nur dann, wenn sie einen bloß schwankenden Arbeitsbedarf abdecken.
In diesem Fall können Unternehmen den Arbeitsplatzabbau bei ihren eigenen Arbeitnehmern durchführen, die Leiharbeitnehmer können sie dann also behalten.

Beispiele für ein schwankendes Arbeitsvolumen sind:

  • Leiharbeitnehmer werden lediglich eingesetzt, um Auftragsspitzen abzufangen.
  • Leiharbeitnehmer werden zur Vertretung abwesender Stammkräfte eingesetzt.
03. November 2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 03.11.2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 03.11.2020

In unserem letzten Corona-Update haben wir Ihnen die seit gestern geltenden Einschränkungen vorgestellt. Die Länder haben nun auch die neuen Maßnahmen in ihren jeweiligen Corona-Schutzverordnungen umgesetzt. Über diese Website der Bundesregierung werden Sie schnell über das entsprechende Bundesland zur jeweils aktuellen Verordnung geleitet.
 
In unserem letzten Update vom 29.10.2020 hatten wir auch über die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes berichtet und möchten dazu ergänzen, dass das neue Infektionsschutzgesetz noch im Dezember diesen Jahres in Kraft treten soll. Der Bundesrat berät über den Entwurf erstmals in seiner Sitzung am 06.11.2020.
 
Heute soll es im Zusammenhang mit den Neuregelungen auch um das Thema Dienstreisen gehen.
Denn mit den neuen Beschränkungen geht auch ein Beherbergungsverbot innerhalb Deutschlands einher. Davon ausgenommen sind allerdings Dienstreisen, die Wirtschaft soll ja weitergehen. Folgendes müssen Sie dennoch beachten, wenn Ihre Mitarbeiter dienstlich in der Bundesrepublik unterwegs sind:
Grundsätzlich können Sie Ihre Arbeitnehmer derzeit nur auf zwingend notwendige Dienstreisen schicken; kann der Termin also auch per Video abgehalten werden, hat dies Vorrang.
In allen Bundesländern gilt zwar, dass geschäftliche Reisen vom Beherbergungsverbot ausgenommen sind. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten reisende Arbeitnehmer aber eine schriftliche Bestätigung über den dienstlichen Charakter der Reise bei sich führen, um diese ggf. im Hotel vorzeigen zu können. In manchen Bundesländern, wie z. B. Hamburg, sind die Hotelbetreiber sogar verpflichtet, den Zweck der Reise zu erfragen.

29. Oktober 2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 29.10.2020

Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 29.10.2020

Deutschland hat entschieden: Die rasant steigenden Infektionszahlen sollen durch einen zeitlich befristeten Lockdown reduziert werden. Der Lockdown soll kommenden Montag, den 02.11.2020 beginnen und bis Ende November dauern.

Anders als im Frühjahr sollen Schulen, Kindergärten und Geschäfte unter Einhaltung von wieder strengeren Hygieneregeln offen bleiben. So wurde für Geschäfte unter anderem beschlossen, dass sich nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche im Geschäft aufhalten darf und Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen ergriffen werden müssen.

Alle Einzelheiten des November-Lockdowns können Sie der Pressemitteilung der Bundesregierung entnehmen, die Sie hier finden.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht wichtig sind folgende Maßnahmen:

  • Schließung von Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung, von Gastronomiebetrieben und Betrieben im Bereich Körperpflege (mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und Friseursalons) sowie Verbot von Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen. Diese Betriebe werden also wieder in "Kurzarbeit Null" gehen müssen.
    Im Gegenzug werden diese schon durch den ersten Lockdown im Frühjahr arg gebeutelten Betriebe weitere Finanzhilfen erhalten, die Sie in Ziffer 11. und 12. des gestern beschlossenen Punkteplans nachlesen können.

  • Arbeitgeber sind aufgefordert, ihre Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen und entstandene Infektionsketten schnell zu identifizieren. Jedes Unternehmen muss daher "auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie einer betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anpassen".
    Das alles mit dem Ziel, nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren.
    Bund und Länder fordern die Unternehmen in ihrem Beschluss eindringlich auf, Heimarbeit oder mobiles Arbeiten zuhause zu ermöglichen, wo immer das möglich ist.

Die Umsetzung der gestern beschlossenen Maßnahmen ist wie gewohnt Ländersache. Es ist also damit zu rechnen, dass alle Bundesländer ihre Corona-Schutzverordnungen kurzfristig anpassen werden, damit die Maßnahmen wie geplant ab dem 02.11.2020 greifen können.