Corona und der Personalabbau beim Einsatz von Leiharbeitnehmern
Corona und der Personalabbau beim Einsatz von Leiharbeitnehmern
Durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie möchten sich viele Unternehmen bei der Nachbesetzung von freien oder freigewordenen Arbeitsplätzen nicht fest binden, sondern lieber mit Leiharbeitnehmern arbeiten.
Wenn diese Unternehmen (oder Unternehmen, die schon lange mit Leiharbeitnehmer arbeiten) infolge der wohl langfristigen Auswirkungen der Pandemie auf den Beschäftigungsbedarf dann einen Personalabbau bei der Stammbelegschaft durchführen müssen, sollten sie Folgendes wissen:
Eine betriebsbedingte Kündigung setzt bekanntlich u. a. voraus, dass es keine gleich- oder geringerwertigen freien Arbeitsplätze im Unternehmen gibt, auf denen die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können. Und bei den freien Arbeitsplätzen kommen die Leiharbeitnehmer ins Spiel.
Die Arbeitsplätze von Leiharbeitnehmern werden nämlich dann wie freie Arbeitsplätze behandelt, wenn der Leiharbeitnehmer einen dauerhaften Beschäftigungsbedarf abdeckt.
Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in seiner bisher nur als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung vom 02.09.2020 (Az.: 5 Sa 14/20) entschieden.
Keine Rolle bei einer betriebsbedingten Kündigung spielen Leiharbeitnehmer nur dann, wenn sie einen bloß schwankenden Arbeitsbedarf abdecken.
In diesem Fall können Unternehmen den Arbeitsplatzabbau bei ihren eigenen Arbeitnehmern durchführen, die Leiharbeitnehmer können sie dann also behalten.
Beispiele für ein schwankendes Arbeitsvolumen sind:
- Leiharbeitnehmer werden lediglich eingesetzt, um Auftragsspitzen abzufangen.
- Leiharbeitnehmer werden zur Vertretung abwesender Stammkräfte eingesetzt.