20. November 2020
Können gute Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in der Krise helfen?
Gerade in der Pandemie werden viele Arbeitgeber versuchen, durch gute Haustarifverträge und Betriebsvereinbarungen bessere Arbeitsbedingungen für das Unternehmen zu erreichen.
Das Problem, das sich in solchen Fällen stellt, heißt „Günstigkeitsprinzip“.
Das Günstigkeitsprinzip besagt: Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen dürfen die arbeitsvertragliche Position der Arbeitnehmer nicht verschlechtern.
Arbeitgeber, die denken, dass sie arbeitsvertragliche Regelungen durch gute Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen einfach so aushebeln können, haben also weit gefehlt.
Durch das Günstigkeitsprinzip ist das Gegenteil der Fall. Denn das Günstigkeitsprinzip erlaubt den Arbeitnehmern ganz offiziell „Rosinenpickerei“ zu betreiben.
Pfiffige Arbeitgeber, die einen verständnisvollen Tarifpartner oder einen verständnisvollen Betriebsrat haben, sind daher auf folgende Idee gekommen:
In dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung wird vereinbart, dass der Tarifvertrag nur gilt, wenn die Arbeitnehmer dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung auch einzelvertraglich zugestimmt haben. Und da Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen meistens nicht nur Schlechtes, sondern auch Gutes für Arbeitnehmer enthalten, ist diese Rechnung in vielen Fällen scheinbar aufgegangen.
Damit ist nun Schluss! Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem kürzlich veröffentlichen Urteil vom 13.05.2020 (Az.: 4 AZR 489/19) für Tarifverträge sowie in seinem Beschluss vom 28.07.2020 (Az.: 1 ABR 4/19) für Betriebsvereinbarungen entschieden.