15. Dezember 2020
Corona – Lockdown – Kurzarbeit:
Dürfen Ihre Beschäftigten Urlaubstage für „bessere Zeiten“ aufsparen?
Aus vielen Urlaubswünschen ist in diesem Jahr nichts geworden:
Hotels, Ferienunterkünfte und Grenzen waren geschlossen, alles, was Spaß macht, ist verboten und das Geld saß aufgrund von Kurzarbeit ohnehin nicht so locker.
Nun droht – verlässlich wie jedes Jahr – das Jahresende und viele Unternehmen werden mit dem Wunsch ihrer Beschäftigten konfrontiert, Urlaubstage in das kommende Jahr zu übertragen.
Aber: Dürfen die das?
Auch in Pandemiezeiten gilt grundsätzlich: Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Wer den Urlaub also bis zum 31.12.2020 nicht in Anspruch genommen hat, der bekommt auch keinen mehr.
Die Ausnahmen sind bekannt:
Eine Übertragung des Urlaubs in das kommende Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn die Urlaubsgewährung aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht erfolgen konnte. Das mag bei Langzeitkranken und Unternehmen mit besonders hohem Arbeitsaufkommen zum Jahreswechsel eine Rolle spielen; für die Mehrheit der Unternehmen werden diese Ausnahmen aber (zumindest in diesem Jahr) keine Rolle spielen.
Ganz im Gegenteil: Arbeitgeber, die Kurzarbeit anordnen (wollen), müssen sogar darauf achten, dass zuerst Urlaubsansprüche abgebaut und danach Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen wird. Zwar hat die Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2020 eine Ausnahme gemacht und nur die vorrangige Inanspruchnahme von Resturlaubstagen aus dem Jahr 2019 gefordert. Diese Ausnahmeregelung war aber (zum einen) auf das Jahr 2020 befristet und würde (zum anderen) für Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2020 im Jahr 2021 nicht mehr gelten.
Fazit: Der Urlaub muss weg!