Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 10.09.2020
Arbeitsrechtliches Update zur Corona-Krise vom 10.09.2020
Nachdem es zuletzt wöchentlich neue Gesetze und Verordnungen gab, möchten wir die Atempause nutzen, um für Sie den aktuellen Stand rund um Reiserückkehrer festzuhalten.
Zum Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten und eventuellen Lohnansprüchen sollten Sie sich - Stand jetzt - folgende Grundsätze merken:
- Reist ein Arbeitnehmer "sehenden Auges" in ein Risikogebiet, so hat er bei Rückkehr aus dem Risikogebiet keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) während der Quarantäne. Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht dann ebenfalls nicht.
- Anders ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer in ein Land reist, welches erst während der Reise als Risikogebiet eingestuft wird. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer für die Dauer der Quarantäne grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG. Problematisch kann der Entschädigungsanspruch für Arbeitgeber sein, bei denen die Lohnfortzahlung nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht tarif- oder arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist. Denn die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind grundsätzlich subsidiär; sie greifen also nur, wenn es keine vorrangige Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers gibt. Ob der Arbeitgeber, der § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen hat, zahlen muss, hängt allerdings auch davon ab, wie lange die Quarantäne dauert. Nicht nur deshalb sollten Arbeitgeber in einer solchen Situation immer versuchen, eine Entschädigung zu beantragen und erstmal keine Lohnfortzahlung leisten.
Bitte beachten Sie: Welcher der maßgebliche Zeitpunkt für die Einstufung als Risikogebiet ist, kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. In Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen ist es beispielsweise der Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland; in Baden-Württemberg ist hingegen der Zeitpunkt bzw. Zeitraum des Aufenthalts im Ausland maßgeblich.