Vorsicht Falle: Verzugszinsen trotz Trennungsvergleich – warum sich oberflächliche Formulierungen böse rächen können
Vorsicht Falle: Verzugszinsen trotz Trennungsvergleich – warum sich oberflächliche Formulierungen böse rächen können
Heute soll es um das gerade veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.03.2022 (Az.: 4 Sa 1104/21) gehen.
Das Urteil zeigt nämlich, dass vergleichsbereite Arbeitgeber gut daran tun, sich bei arbeitsgerichtlichen Trennungsvergleichen nicht nur auf Textbausteine zu verlassen, auch nicht auf solche, die Arbeitsrichter:innen für Trennungsvergleiche vorhalten.
Ausgangspunkt war ein alltäglicher Fall:
Der Arbeitgeber kündigte ein relativ junges Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Die betroffene Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Im Gütetermin konnte noch kein Kompromiss gefunden werden. Einen Vergleich gab es erst im Kammertermin. Und auf Kammertermine muss man bekanntlich lange warten; oft finden sie, und so war es auch hier, erst weit nach Ablauf der Kündigungsfrist statt.