Wie viel Betriebsratsarbeit müssen Arbeitgeber bezahlen?
Wie viel Betriebsratsarbeit müssen Arbeitgeber bezahlen?
Das Problem kennt jedes Unternehmen, das einen Betriebsrat hat:
Betriebsratsmitglieder haben sich großflächig für Betriebsratstätigkeiten von der Arbeit abgemeldet, ohne dass für den Arbeitgeber erkennbar ist, ob die Betriebsratsarbeit wirklich erforderlich ist.
So war es auch in dem gerade veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.07.2020 (Az.: 8 Sa 308/19).
In dem Unternehmen gab es tarifliche Änderungen beim Entgelt und in diesem Zusammenhang wohl etliche Fragen bzw. Beschwerden von Arbeitnehmern.
Daraufhin beschloss der Betriebsrat, dass sich 3 seiner Mitglieder eine ganze Woche lang damit befassen, die Belegschaft zu informieren, Gehaltsabrechnungen zu prüfen etc.
Dem Arbeitgeber war das „too much“. Von den 40 Wochenstunden bezahlte er dem klagenden Betriebsratsmitglied daher nur 16 Stunden.
Das Betriebsratsmitglied klagte die restlichen 24 Wochenstunden ein.
Die von ihm ins Feld geführte Anspruchsgrundlage war § 37 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes. Dort heißt es:
"Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
Die Probleme dieser Vorschrift (aus Arbeitgebersicht) sind: