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14. Juli 2022

Vorsicht Falle: Verzugszinsen trotz Trennungsvergleich – warum sich oberflächliche Formulierungen böse rächen können

Vorsicht Falle: Verzugszinsen trotz Trennungsvergleich – warum sich oberflächliche Formulierungen böse rächen können

Heute soll es um das gerade veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.03.2022 (Az.: 4 Sa 1104/21) gehen.
Das Urteil zeigt nämlich, dass vergleichsbereite Arbeitgeber gut daran tun, sich bei arbeitsgerichtlichen Trennungsvergleichen nicht nur auf Textbausteine zu verlassen, auch nicht auf solche, die Arbeitsrichter:innen für Trennungsvergleiche vorhalten.
 
Ausgangspunkt war ein alltäglicher Fall:
Der Arbeitgeber kündigte ein relativ junges Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Die betroffene Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Im Gütetermin konnte noch kein Kompromiss gefunden werden. Einen Vergleich gab es erst im Kammertermin. Und auf Kammertermine muss man bekanntlich lange warten; oft finden sie, und so war es auch hier, erst weit nach Ablauf der Kündigungsfrist statt.

08. Juli 2022

Vorsicht bei Zusagen von Betriebsratsvorsitzenden – Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Vorsicht bei Zusagen von Betriebsratsvorsitzenden – Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Jeder kennt das: Man verhandelt mit einem „Vertreter“ und hat aufgrund der Umstände keinen Zweifel daran, dass er das andere Unternehmen auch vertreten darf.
Wenn die Umstände ein dementsprechendes Vertrauen rechtfertigen, spielt es rechtlich keine Rolle, wenn der „Vertreter“ gar keine Vertretungsmacht hatte.
Dogmatische Grundlage für den Vertrauensschutz ist das Rechtsinstitut der sogenannten Rechtsscheinvollmacht.
 
Aber gibt es eine Rechtsscheinvollmacht auch für Betriebsratsvorsitzende?
 
Die Antwort auf die Frage ist wichtig, weil Betriebsratsvorsitzende eine Betriebsvereinbarung unterschreiben und auch in anderen Fällen das alleinige Gegenüber des Arbeitgebers sind.

06. Juli 2022

Welches Arbeitsrecht gilt bei einer Entsendung ins Ausland?

Welches Arbeitsrecht gilt bei einer Entsendung ins Ausland?

Angesichts einer immer internationaler werdenden Arbeitswelt gibt es auch immer mehr Fälle, in denen Beschäftigte vorübergehend ins Ausland entsandt werden.
Selbst innerhalb der EU werfen solche Entsendungen leider viele Fragen in arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Hinsicht auf. Die Problemstellungen betreffen auch das durch die Pandemie angetriebene mobile Arbeiten im Ausland. Darüber wurde bereits viel geschrieben bzw. geklagt. Ob die Auslandstätigkeit zumindest innerhalb der EU in Zukunft rechtlich einfacher wird, bleibt abzuwarten. Wünschenswert wäre es allemal.
 
Heute soll es um das bei einer vorübergehenden Auslandstätigkeit anwendbare Arbeitsrecht gehen.

28. Juni 2022

Wieder Neues zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Wieder Neues zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

In unserem Newsletter vom 08.02.2022 hatten wir bereits von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts berichtet, in dem das Bundesarbeitsgericht folgenden Grundsatz aufgestellt hat:
 
Für ein einmal durchgeführtes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gibt es keine „Mindesthaltbarkeit“. Vielmehr sollten Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein neues BEM durchführen, wenn die / der Beschäftigte seit Beendigung des letzten BEM wieder länger als 6 Wochen in den letzten 12 Kalendermonaten arbeitsunfähig gewesen ist.
 
In vielen laufenden Kündigungsfällen ist das nicht passiert. Das allein führt zwar nicht automatisch zur Unwirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung, es bedeutet aber, dass der Arbeitgeber umfassend und konkret vortragen und beweisen muss, dass und warum eine erneute Durchführung eines BEM objektiv nutzlos wäre.
Hohe Hürden, die nicht leicht zu nehmen sind.

23. Juni 2022

BAG neu: Beschäftigte müssen weitere Einschränkungen beim Annahmeverzugslohn hinnehmen

BAG neu: Beschäftigte müssen weitere Einschränkungen beim Annahmeverzugslohn hinnehmen

Über die für Arbeitgeber erfreuliche Trendwende beim Annahmeverzugslohn, der bei unwirksamen Kündigungen ein großes wirtschaftliches Risiko ist, hatten wir bereits in unseren Newslettern vom 01.09.2020 und 31.03.2022 berichtet.
 
Quintessenz dieser neuen Rechtsprechung ist:
Beschäftigte, die sich bei der Agentur für Arbeit nicht arbeitssuchend melden und/oder den Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit nicht nachgehen, handeln böswillig im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 des Kündigungsschutzgesetzes und bekommen trotz unwirksamer Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist kein Geld vom Arbeitgeber. Außerdem hat das Bundesarbeitsgericht den Arbeitgebern einen Auskunftsanspruch über eventuelle Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit zugebilligt.