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16. Februar 2021

Atteste aufgrund von Fernbehandlungen?

Atteste aufgrund von Fernbehandlungen?

Wir alle erleben im Moment ein Hoch der digitalen Kommunikation. Diese Entwicklungen machen auch vor medizinischen Behandlungen nicht Halt. Während die Corona-Regelungen zur telefonischen AU bei Erkältungssymptomen durch (nicht nur) unsere Corona-Updates den meisten von Ihnen bekannt sein dürften, möchten wir heute über ausgewählte Aspekte der sogenannten „Fernbehandlung“ berichten.
 
Was ist eine „Fernbehandlung“?
Unter diesen Begriff fallen Beratungen und Behandlungen, die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Patient:innen über Kommunikationsmedien wie Telefon, Videotelefonie, E-Mails, SMS, WhatsApp oder andere Medien stattfinden.
 
Dürfen Ärzt:innen überhaupt per Fernbehandlung beraten, diagnostizieren und behandeln?
Ja. Was Ärzt:innen berufsrechtlich dürfen, ist insbesondere in den Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammern geregelt. Die meisten dieser Berufsordnungen haben eine Regelung der Muster-Berufsordnung für Ärzt:innen (MBO-Ä) übernommen, in der Fernbehandlungen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind.
Ob und wie diese Behandlungen gegenüber Krankenkasse und/oder Patient:in abgerechnet werden dürfen, ist allerdings davon unabhängig zu bewerten; diese Dinge regelt das Vertragsarztrecht, das hier außen vor bleiben soll.
 
Die Anforderungen an eine (zulässige) Fernbehandlung sind vielschichtig und reichen von Fragen der sicheren Identifikation der Patient:innen über datenschutzrechtliche Aspekte bis hin zur ordnungsgemäßen Dokumentation. Besonders wichtig ist natürlich, dass es im Einzelfall ärztlich vertretbar sein muss, den Patient:innen ausschließlich aus der Ferne zu beraten und zu behandeln, und dass dabei die erforderliche ärztliche Sorgfalt einzuhalten ist. Die MBO-Ä sieht im Übrigen nach wie vor die Beratung und Behandlung im persönlichen Kontakt als „Goldstandard“ an; die Fernbehandlung soll in der Regel nur unterstützende Funktion haben.
 
Darf als Ergebnis einer Fernbehandlung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausgestellt werden?
Das ist für Arbeitgeber die entscheidende Frage. Denn sobald eine Arbeitsunfähigkeit "aus der Ferne" festgestellt wird, können berechtigte Zweifel daran bestehen, ob diese auch ohne persönlichen Kontakt zwischen Ärzt:innen und Patient:innen zuverlässig genug ermittelt worden ist.
 
Berufsrechtlich dürfen Ärzt:innen nach einer Fernbehandlung, die den Vorgaben der Berufsordnung entspricht, eine AU ausstellen.
Aber: Arbeitgeber müssen diese AU nur unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren.

11. Februar 2021

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Rückkehr aus dem Lockdown

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Rückkehr aus dem Lockdown

Kurzarbeit, Gesundheitsschutz, Homeoffice und Co. – viele dieser in der Corona-Krise wichtigen Themen des Arbeitsrechts unterliegen Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats. Heute soll es um die Frage gehen, inwieweit der Betriebsrat mitentscheiden darf, wann und wie ein Betrieb nach dem Lockdown wieder geöffnet und die „Rückkehr in den Betrieb“ erfolgt.

Mit dieser Frage haben sich nämlich jüngst mehrere Arbeitsgerichte, wie etwa das Arbeitsgericht Hamm (Beschluss vom 04.05.2020 – 2 BVGa 2/20), das Arbeitsgericht Stuttgart (Beschluss vom 28.04.2020 – 3 BVGa 7/20), das Arbeitsgericht Neumünster (Beschluss vom 28.04.2020 – 4 BVGa 3 a/20) und das Arbeitsgericht Berlin (Beschluss vom 27.04.2020 – 46 AR 50030/20) beschäftigt. Da das Thema aufgrund des nahenden Endes des aktuellen Lockdowns (wieder) mehr als aktuell ist, haben wir für Sie die Kernaussagen der Gerichte zusammengefasst:

1. Mitbestimmungsrecht bei der Kurzarbeit:
Besteht eine Betriebsvereinbarung über die Kurzarbeit, so kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats davon abweichen. Das entsprechende Mitbestimmungsrecht folgt unmittelbar aus der Betriebsvereinbarung und aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

Das heißt:
Soll oder muss die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit durch das Ende des Lockdowns (vorzeitig) geändert werden, geht das nur mit der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats.
Ausnahme: Die Betriebsvereinbarung gestattet dem Unternehmen, den Umfang der Kurzarbeit (z. B. im Falle der Aufhebung des Lockdowns) ohne erneute Beteiligung des Betriebsrats zu reduzieren (Änderungsvorbehalt).

09. Februar 2021

Maskenpflicht am Arbeitsplatz - Wie umgehen mit ärztlichen Maskenverboten

Maskenpflicht am Arbeitsplatz - Wie umgehen mit ärztlichen Maskenverboten

Durch die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gibt es unter den dort genannten Voraussetzungen jetzt auch eine echte Rechtspflicht zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken, FFP2-Masken oder die in der Verordnung genannten vergleichbaren Masken) in privatwirtschaftlichen Betrieben.

Zur Erinnerung: Eine Maskenpflicht im Betrieb besteht nach § 3 der Corona-Arbeitsschutzverordnung, wenn

  • mehrere Personen in einem Raum zusammenkommen und andere Maßnahmen nicht eingehalten werden können (vgl. konkret § 2 Corona-ArbSchVO),
  • der Mindestabstand von 1,5 m nicht gewahrt werden kann oder
  • bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Für Arbeitnehmer:innen, die in öffentlichen Gebäuden tätig sind, ergeben sich dementsprechende Verpflichtungen aus den jeweiligen Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer.

Da die Maskenpflicht im Sinne einer echten Rechtspflicht nun auch in der Privatwirtschaft Einzug gehalten hat, werden sich die Fälle häufen, in denen Arbeitnehmer:innen dem Unternehmen ein Attest mit einem Maskenverbot vorlegen. In unserem heutigen Newsletter soll es daher darum gehen, was Arbeitgeber in solchen Fällen tun können oder sogar tun müssen.

Welchen Beweiswert haben ärztlich attestierte Maskenverbote?

In den meisten Fällen sagen die ärztlichen Bescheinigungen schlicht, dass es der/dem Beschäftigten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, eine (medizinische) Maske zu tragen.

Sowohl das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 16.12.2020, Az.: 4 Ga 18/20) als auch das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 15.10.2020, Az.: 42 Ga 13034/20) haben entschieden, dass eine ärztliche Bescheinigung mit einer solch schlichten Aussage nicht genügt.

Nach Meinung beider Arbeitsgerichte gilt vielmehr:

04. Februar 2021

Welche Unterlagen gehören dem Arbeitgeber?

Welche Unterlagen gehören dem Arbeitgeber?

In dem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17.09.2020 (Az.: 17 Sa 8/20) ging es um die Frage, welche Unterlagen bzw. Dateien dem Arbeitgeber gehören und von Arbeitnehmer:innen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben sind.
 
Passiert war Folgendes:

Der Arbeitgeber führte mit einem Arbeitnehmer ein Trennungsgespräch, in dem er dem Arbeitnehmer den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung anbot.

Daraufhin löschte der Arbeitnehmer (wohl aus reiner „Frackigkeit“, weil ihm die Konditionen der Aufhebungsvereinbarung nicht gefielen), fast alle Daten und Dateien auf dem PC des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber nahm das zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht, zu kündigen.
 
In dem anschließenden Kündigungsschutzverfahren wandte der Arbeitnehmer u. a. ein, dass es sich bei vielen gelöschten Daten um von ihm erstellte Entwürfe o. ä. und daher „seine“ Daten handele.
 
Dem hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg widersprochen und die fristlose Kündigung für wirksam erklärt.
 
In Bezug auf Unterlagen, Daten und Dateien haben die baden-württembergischen Landesarbeitsrichter folgende praxisrelevante Feststellungen getroffen: