Atteste aufgrund von Fernbehandlungen?
Atteste aufgrund von Fernbehandlungen?
Wir alle erleben im Moment ein Hoch der digitalen Kommunikation. Diese Entwicklungen machen auch vor medizinischen Behandlungen nicht Halt. Während die Corona-Regelungen zur telefonischen AU bei Erkältungssymptomen durch (nicht nur) unsere Corona-Updates den meisten von Ihnen bekannt sein dürften, möchten wir heute über ausgewählte Aspekte der sogenannten „Fernbehandlung“ berichten.
Was ist eine „Fernbehandlung“?
Unter diesen Begriff fallen Beratungen und Behandlungen, die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Patient:innen über Kommunikationsmedien wie Telefon, Videotelefonie, E-Mails, SMS, WhatsApp oder andere Medien stattfinden.
Dürfen Ärzt:innen überhaupt per Fernbehandlung beraten, diagnostizieren und behandeln?
Ja. Was Ärzt:innen berufsrechtlich dürfen, ist insbesondere in den Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammern geregelt. Die meisten dieser Berufsordnungen haben eine Regelung der Muster-Berufsordnung für Ärzt:innen (MBO-Ä) übernommen, in der Fernbehandlungen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind.
Ob und wie diese Behandlungen gegenüber Krankenkasse und/oder Patient:in abgerechnet werden dürfen, ist allerdings davon unabhängig zu bewerten; diese Dinge regelt das Vertragsarztrecht, das hier außen vor bleiben soll.
Die Anforderungen an eine (zulässige) Fernbehandlung sind vielschichtig und reichen von Fragen der sicheren Identifikation der Patient:innen über datenschutzrechtliche Aspekte bis hin zur ordnungsgemäßen Dokumentation. Besonders wichtig ist natürlich, dass es im Einzelfall ärztlich vertretbar sein muss, den Patient:innen ausschließlich aus der Ferne zu beraten und zu behandeln, und dass dabei die erforderliche ärztliche Sorgfalt einzuhalten ist. Die MBO-Ä sieht im Übrigen nach wie vor die Beratung und Behandlung im persönlichen Kontakt als „Goldstandard“ an; die Fernbehandlung soll in der Regel nur unterstützende Funktion haben.
Darf als Ergebnis einer Fernbehandlung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausgestellt werden?
Das ist für Arbeitgeber die entscheidende Frage. Denn sobald eine Arbeitsunfähigkeit "aus der Ferne" festgestellt wird, können berechtigte Zweifel daran bestehen, ob diese auch ohne persönlichen Kontakt zwischen Ärzt:innen und Patient:innen zuverlässig genug ermittelt worden ist.
Berufsrechtlich dürfen Ärzt:innen nach einer Fernbehandlung, die den Vorgaben der Berufsordnung entspricht, eine AU ausstellen.
Aber: Arbeitgeber müssen diese AU nur unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren.