Fortsetzung: Keine niedrigeren Stundenlöhne für geringfügig Beschäftigte!
Fortsetzung: Keine niedrigeren Stundenlöhne für geringfügig Beschäftigte!
In unserem Newsletter vom 19.05.2022 hatten wir von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 19.01.2022 (Az.: 10 Sa 582/21) über die Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berichtet, wenn es um Minijobber einerseits und „normale“ Beschäftigte andererseits geht.
In seiner bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung vom 18.01.2023 (Az.: 5 AZR 108/22) hat das Bundesarbeitsgericht den Spruch aus München bestätigt.