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26. Januar 2026

Sind Arbeitgeber im Umgang mit kranken Beschäftigten asozial?

Sind Arbeitgeber im Umgang mit kranken Beschäftigten asozial?

Die Krankheits- bzw. Entgeltfortzahlungskosten für Arbeitgeber sind hoch. Deshalb raten wir Arbeitgebern, dass sie – auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des Bundesar-beitsgerichts (BAG) – die ihnen zustehenden Rechte (insbesondere Auskunfts- und Zurückbehaltungsrechte ggü. Beschäftigten) geltend machen, wenn es um folgende Fall-gruppen geht:

➡️Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen AU/eAU
➡️einheitliche Verhinderungsfälle oder
➡️Fortsetzungserkrankungen.

Hierbei diskutieren wir mit unseren Mandanten immer wieder, ob ein solches Vorgehen „asozial“ ist.

Wenn man sich auf die zuvor genannten, anerkannten Fallgruppen beschränkt, ist es das unseres Erachtens aus folgenden Gründen nicht:

➡️Liegen Umstände vor, die an der Arbeitsunfähigkeit zweifeln lassen, sind Arbeitge-ber es ihren anderen Beschäftigten schuldig, dem Verdacht nachzugehen. Jede Arbeits-unfähigkeit wirkt sich nun mal auch auf die anderen Beschäftigten aus. Die Arbeit muss ja getan werden.

➡️Bei möglichen Fortsetzungserkrankungen oder einheitlichen Verhinderungsfällen muss man zunächst sehen, dass der Arbeitgeber ja bereits 6 Wochen Gehaltsfortzah-lung geleistet hat. Es geht also um die Frage, ob er darüber hinaus zur Gehaltsfortzah-lung im Krankheitsfall verpflichtet ist.

Hinzu kommt: 
Im Arbeitsrecht gilt bekanntlich der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.
Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es insbesondere in gesetzlich angeordneten Fällen wie dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Normalen (prozessualen) Grundsätzen entsprechend ist es der Anspruchsteller (hier also der erkrankte Arbeitnehmer), der den Ausnahmefall konkret darlegen und beweisen muss.

Vor diesem Hintergrund ist es ein Privileg, wenn Arbeitnehmer es grds. mit der ärztli-chen Feststellung einer AU bewenden lassen können, anstatt zu ihrer Arbeitsunfähigkeit konkret vorzutragen. Dieses Privileg ist umso erstaunlicher, als dass nur der Arbeitneh-mer, nicht aber der Arbeitgeber Kenntnis von der Krankheit als Ursache für die Arbeits-unfähigkeit hat.

Und genau da setzt die neuere Rechtsprechung des BAG an, wenn es dem Arbeitgeber in den genannten Fallkonstellationen weitergehende Rechte einräumt.

Unsere Antwort auf die provokante Frage lautet daher:
Arbeitgeber sind nicht asozial, wenn sie im Rahmen der BAG-Rechtsprechung ihre Rechte geltend machen.

Damit Arbeitnehmer bei Fortsetzungserkrankungen und einheitlichen Verhinderungsfäl-len nicht ohne Geld dastehen, können und sollten Arbeitgeber sich allerdings mit den Krankenkassen in Verbindung setzen. Denn die haben natürlich ein eigenes Interesse an der Abwehr von Krankengeld und kennen den einheitlichen Verhinderungsfall vielfach nicht.

Deshalb haben wir gemeinsam mit unseren Mandanten Musterschreiben, auch an die Krankenkassen, vorbereitet.

Wenn das auch etwas für Sie ist, sprechen Sie uns gerne an.

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20. Januar 2026

Vorverlagerter Sonderkündigungsschutz für Elternzeit gilt für jeden Elternzeitabschnitt!

Vorverlagerter Sonderkündigungsschutz für Elternzeit gilt für jeden Elternzeitabschnitt!

Der mit Elternzeiten einhergehende Sonderkündigungsschutz ist sehr praxisrelevant – vor allem dann, wenn die Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte gestückelt wird.
Genau darum ging es in dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm per Urteil vom 05.11.2025 (Az: 11 SLa 394/25) entschiedenen Fall, in dem der nach § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vorverlagerte Sonderkündigungsschutz dem Arbeitgeber die Probe- bzw. Wartezeitkündigung vermasselte.

Was war passiert?

Ein Arbeitnehmer war seit dem 01.07.2024 beschäftigt. Schon kurz darauf, nämlich mit Schreiben vom 23.07.2024, beantragte er Elternzeit in vier Teilabschnitten.
Der erste Teilabschnitt betraf den Zeitraum vom 11.07.2024 bis zum 10.08.2024 und lag damit voll in der 6-monatigen Probe- bzw. Wartezeit.
Der zweite Teilabschnitt sollte am 11.11.2024 (also ebenfalls noch in der Probe- bzw. Wartezeit) beginnen und nach deren Ablauf am 10.07.2025 enden.
Der dritte und vierte Teilabschnitt sollte in dem Zeitraum zwischen August 2025 und Juli 2027 stattfinden.

Schon im Oktober 2024, also zwischen dem Ende des ersten und dem Beginn des zweiten Elternzeitabschnitts, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.10.2024.
Der Arbeitgeber ging davon aus, dass zwischen den beiden ersten Elternzeitabschnitten kein Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG besteht.

Nach § 18 Abs. 1 BEEG beginnt der Sonderkündigungsschutz für Elternzeitler frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit und dauert bis zum Ende der Elternzeit an.

Die Preisfrage lautet also:

19. Januar 2026

Wer unterschreibt eine Kündigung?

Wer unterschreibt eine Kündigung?

Dr. Alexander Bissels hat auf Linkedin am 14.01. von einem interessanten, aktuellen Urteil des LAG Köln berichtet. Für diejenigen, die den Beitrag noch nicht gelesen haben, haben wir den Beitrag hier für Sie verlinkt.

Worum geht es in dem Beitrag und der sich daran anschließenden Diskussion auf Linkedin?

Es geht darum, wer eine Kündigung aussprechen bzw. unterschreiben darf, ohne dass Arbeitnehmer die Kündigung gemäß § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückweisen können.
In § 174 BGB heißt es:

„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Geschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.“

Nach dem Gesetz muss einem einseitigen Rechtsgeschäft – und die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft – also eine auf den Unterzeichner lautende Originalvollmacht beigefügt werden, um das Zurückweisungsrecht des Beschäftigten auszuschließen.

In folgenden Fällen muss die Originalvollmacht nicht beigefügt werden:

Organschaftliche Vertreter einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft:
Der GmbH-Geschäftsführer und der Vorstand einer Aktiengesellschaft können kündigen, ohne dass dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht beiliegt.

Wenn die GmbH mehrere Geschäftsführer hat und die Geschäftsführer keine Einzelvertretungsbefugnis haben, sollten alle Geschäftsführer die Kündigung unterschreiben. Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts könnte man zwar argumentieren, dass auch in den Fällen, in denen Geschäftsführer nur gemeinschaftlich oder beispielsweise zusammen mit einem Prokuristen agieren können, die Unterschrift nur eines Geschäftsführers reicht. Da das so deutlich noch nicht entschieden wurde, sollten jedoch besser alle Unterschriften eingeholt werden.

Prokuristen mit Einzelprokura:
Prokuristen mit Einzelprokura müssen dem Kündigungsschreiben ebenfalls keine auf sie lautende Originalvollmacht beilegen, da sich deren Vertretungsbefugnis bereits aus dem Handelsregister ergibt. Dies gilt allerdings nur, wenn die Prokura bereits länger als 15 Tage im Handelsregister eingetragen ist (die Frist folgt aus § 15 Abs. 2 HGB).

Arbeitnehmer, die kraft ihrer Stellung und Aufgaben im Unternehmen regelmäßig befugt sind, Kündigungen auszusprechen:

15. Januar 2026

Equal Pay – der Volltext des Paarvergleichs-Urteils des BAG ist da!

Equal Pay – der Volltext des Paarvergleichs-Urteils des BAG ist da!

Über das Thema „Equal Pay“ haben wir in den vergangenen Monaten oft berichtet. Nun liegt der Volltext des „Paarvergleichs“-Urteils vor, das für großes Aufsehen gesorgt und zum BAG-Urteil des Jahres 2025 gekürt wurde.
 
In unserem Beitrag vom 28.10.2025 hatten wir schon über die Pressemitteilung zu diesem Urteil vom 23.10.2025 (8 AZR 300/24) berichtet.
 
Besonders irritierend war für viele:
Das BAG vermutet eine Benachteiligung beim Entgelt bereits dann, wenn nur eine Vergleichsperson des anderen Geschlechts, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, besser bezahlt wird.
 
Doch wie begründet das BAG diese Vermutung?

Das BAG selbst zeigt sich von dieser Frage weniger irritiert. Vielmehr verweist es knapp darauf, dass die Beschränkung auf eine einzelne Vergleichsperson unionsrechtlich geklärt sei.
 
Auch die Größe der männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe der Medianentgelte beider Geschlechtsgruppen sei für das Eingreifen der Vermutungswirkung ohne Bedeutung. Nach Auffassung des BAG ist die Heranziehung des Medians dem Unionsrecht fremd. Der Median spiele bei der Begründung der Kausalitätsvermutung i.S.v. § 22 AGG keine Rolle, wenn zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit eine (reale) Person herangezogen wird.
 
Ebenso sei bei einer Entgeltgleichheitsklage keine überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung erforderlich. Auch hier wirkt sich laut BAG aus, dass § 22 AGG in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen ist.
 
Vielleicht fragen Sie sich – wie auch die Beklagte in dem Fall – nun Folgendes:
Hat der Paarvergleich zur Folge, dass allen Arbeitnehmern mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit die jeweils höchste vom Arbeitgeber gewährte Vergütung zu zahlen ist?
Nein, sagt das BAG. Die Aussagekraft des Paarvergleichs sei grundsätzlich auf die betroffenen Personen beschränkt. Eine unterschiedliche Vergütung von Personen unterschiedlichen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit bleibe zulässig, sofern diese durch objektive Faktoren (und eben nicht durch das Geschlecht) gerechtfertigt ist (z.B. die Qualität der Arbeit, dazu gehört bei Führungskräften auch die Beurteilung sog. Softskills). Sei dies nicht der Fall, könne allerdings auch eine andere davon betroffene Person mit einer Entgeltgleichheitsklage Erfolg haben. Dies sei dann aber keine Auswirkung mehr des Paarvergleichs, sondern lediglich die Folge eines ggf. diskriminierenden Entgeltssystems. Wenn sich aus einer erfolgreichen Klage eines Paarvergleichs die von vielen befürchtete Gehaltsspirale entwickelt, sind es Arbeitgeber demnach selbst schuld.
 
Unser „Mantra“ also bleibt: Fangen Sie rechtzeitig mit der Einführung arbeitsanalytischer Entgeltsysteme an und kommen Sie bei Fragen gerne jederzeit auf uns zu.

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13. Januar 2026

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz?

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz?

Über das Verfahren gegen eine Anwaltskanzlei, der durch eine anonyme Anzeige diverse Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz vorgeworfen werden, wurde medienwirksam berichtet.
Daraufhin wurden wir von einigen Mandanten gefragt, welche Bußgelder bei Verstößen drohen.
Grund genug, auch Sie auf den Bußgeldkatalog zum Arbeitszeit-, Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzrecht hinzuweisen, den der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (kurz LASI genannt) bereits in der 3. Auflage (Stand Juli 2024) herausgegeben hat.
Den kompletten Katalog finden Sie auf der Homepage des LASI. Da die Homepage derzeit (Stand 13.01.2026) wegen umfangreicher Systemarbeiten nicht erreichbar ist, können Sie den Katalog auch über die Seite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg abrufen.
 
Ziel des Katalogs ist es, länderübergreifend einheitliche Maßstäbe für die Höhe der Bußgelder in den genannten Bereichen festzulegen.

Der LASI-Bußgeldkatalog enthält Regelsätze, die mit Rücksicht auf den Einzelfall (Häufigkeit, Gefährdung etc.) angepasst werden können bzw. müssen.
 
Für die aus unserer Sicht häufigsten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz lauten die Regelsätze des LASI-Bußgeldkatalogs pro Fall und pro Person (die Regelsätze für alle weiteren nach § 22 Absatz 1 ArbZG bußgeldbewährten Verstöße finden Sie über den Link):
 
1️⃣ Beschäftigte werden über die Grenzen der täglichen Höchst-Arbeitszeit (= 10 Stunden im Regelfall) hinaus beschäftigt,
➡️ bei Überschreiten bis zu 1 Stunde je: EUR 160,00,
➡️ bei Überschreiten von mehr als 1 Stunde je angefangener weiterer 1/2 Stunde: EUR 200,00.
 
2️⃣Bei einer Beschäftigung von bis zu 10 Stunden/Tag werden die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichszeiträume (vgl. §§ 3 Satz 2, 6 Absatz 2 Satz 2 ArbZG) nicht eingehalten:
➡️ Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden bis zu 1 Stunde und je angefangener weiterer Stunde: EUR 1.000,00.
 
3️⃣ Beschäftigten werden die vorgeschriebenen Ruhepausen nicht gewährt:
➡️ je nicht gewährter vorgeschriebener Pause: EUR 500,00.
 
4️⃣Die vorgeschriebene Mindestdauer der Ruhepausen wird nicht eingehalten:
➡️ bei Unterschreitung um bis zu 15 Minuten und je angefangener weiterer Viertelstunde: EUR 160,00.
 
5️⃣Die vorgeschriebene Ruhepause wird nicht rechtzeitig gewährt:
➡️ Bei Überschreiten des Zeitpunktes bis zu 30 Minuten und für jede weitere angefangene 1/2 Stunde: EUR 160,00.
 
6️⃣ Die vorgeschriebene Dauer der Mindestruhezeiten wird unterschritten:
➡️ Pro angefangene Stunde: EUR 160,00.
 
7️⃣ Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit:
➡️ Pro Fall: EUR 2.000,00.
Hinweis: Gemeint ist die Aufzeichnungspflicht nach §§ 16 Absatz 2, 21a Absatz 7 ArbZG. Die vom BAG entschiedene und aus § 3 ArbSchG abgeleitete generelle Aufzeichnungspflicht wäre nur nach einer entsprechenden behördlichen Anordnung bußgeldpflichtig, § 25 ArbSchG.

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