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14. April 2025

Aktuelles zum Thema Schriftform, Textform, Freistellung und Dienstwagen

Aktuelles zum Thema Schriftform, Textform, Freistellung und Dienstwagen

Heute geht es um ein Thema, das alle betrifft:

Aktuelle Entwicklungen in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und deren Auswirkungen auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen.

1. Textform oder Schriftformklauseln?
Viele Arbeitsvertragsmuster sehen für Änderungen und Ergänzungen „echte“ Schriftform („wet-ink“) vor.

Da nach dem am 01.01. dieses Jahres in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz die Nachweise über die Arbeitsbedingungen auch in Textform erbracht werden können, stellt sich die Frage, ob die klassischen Schriftformklauseln noch sinnvoll sind, oder ob man für Änderungen/Ergänzungen des Arbeitsvertrags auf die Textform wechseln sollte.

Die Änderung von der Schrift- in die Textform hat Vorteile:

✅ Keine Zweifel an der Zulässigkeit:
Tatsächlich gibt es mittlerweile Stimmen in der Literatur, die Zweifel an der Wirksamkeit von Schriftformklauseln haben. Im schlimmsten Fall würde das bedeuten, dass keine Formvorgaben gelten; damit wäre auch ungewollten, stillschweigenden Vertragsänderungen Tür und Tor geöffnet. Textformklauseln sind in jedem Fall zulässig.
✅ Einfachere Kommunikation:
Textform erlaubt E-Mails, SMS usw. – keine Unterschrift oder Papier nötig.
✅ Schnelligkeit und Effizienz:
Entscheidungen oder Vertragsänderungen können sofort und ortsunabhängig getroffen werden.
✅ Kosteneinsparung:
Kein Drucken, Versenden oder Einscannen von Dokumenten nötig.
✅ Rechtssicherheit bleibt bestehen:
Textform ist rechtlich bindend, solange gesetzlich keine Schriftform vorgeschrieben ist.

Die Änderung von der Schrift- in die Textform hat aber auch Nachteile:

10. April 2025

Der Koalitionsvertrag und die Arbeitswelt

Der Koalitionsvertrag und die Arbeitswelt

Der gestern verkündete Koalitionsvertrag hat ja schon die Runde gemacht.
Für diejenigen, die noch keine Zeit hatten, die 146 Seiten zu lesen, haben wir uns die Mühe gemacht, nur die für die Arbeitswelt relevanten Aussagen zu zitieren und den jeweiligen Aussagen eigene Überschriften / Kommentare voranzustellen.
Wie Sie sehen werden, steckt „viel SPD“ in den beabsichtigten Regelungen; Vieles ist auch noch ziemlich wolkig.

Das Arbeitsrecht ist freilich nur ein Teilbereich und zudem einer, der bei den Wählern nicht ganz oben auf der „Hitliste“ stand.
Deswegen haben wir den gesamten Koalitionsvertrag hier für Sie verlinkt.

Los geht’s:

Weiterer Abbau der Schriftform
Den Abbau von Schriftformerfordernissen, insbesondere im Arbeitsrecht (zum Beispiel bei Befristungen), werden wir umsetzen.

Mehr Rechtssicherheit für Selbständige
Wir werden durch eine wirksame Reform des Statusfeststellungsverfahrens die Rechtssicherheit für Selbstständige und ihre Auftraggeber schaffen.

Maßnahmen, um mehr Frauen in den Job zu bekommen
Die Sicherung der Fachkräftebasis ist ein entscheidender Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg unseres Landes. Deshalb ziehen wir alle Register, damit Fachkräftesicherung in den nächsten Jahren gelingt. In Zusammenarbeit mit den Ländern wollen wir die Fachkräftestrategie des Bundes weiterentwickeln. Die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen ist ein entscheidender Faktor zur Fachkräftesicherung. Wir wollen Familien helfen, den alltäglichen Spagat zwischen Kindererziehung, Arbeit, Haushalt, Pflege und auch Erholung besser bewältigen zu können. Deshalb prüfen wir ein jährliches Familienbudget für Alltagshelfer für Familien mit kleinen Kindern und/oder pflegebedürftigen Angehörigen mit kleinen und mittleren Einkommen, das wir digital zugänglich machen. Damit wollen wir sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen fördern. Das hilft auch im Kampf gegen Schwarzarbeit. Zur Attraktivitätssteigerung der Berufsbilder in diesem Bereich wollen wir eine Anerkennungsoffensive starten und Quereinstiege ermöglichen.

Maßnahmen zur Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland
Ergänzend braucht Deutschland qualifizierte Einwanderung. Die Demografie, gerade in den neuen Bundesländern, stellt den Arbeitsmarkt vor besonders große Herausforderungen. Gemeinsam mit den Ländern, Kommunen und den Sozialpartnern werden wir sachgerechte Instrumente zur Unterstützung schaffen. Es gilt, bürokratische Hürden einzureißen, etwa durch eine konsequente Digitalisierung sowie die Zentralisierung der Prozesse und eine beschleunigte Anerkennung der Berufsqualifikationen. Dafür schaffen wir, unter Mitwirkung der Bundesagentur für Arbeit, eine digitale Agentur für Fachkräfteeinwanderung – „Work-and-stay-Agentur“ – mit einer zentralen IT-Plattform als einheitliche Ansprechpartnerin für ausländische Fachkräfte. Die Agentur bündelt und beschleunigt unter anderem alle Prozesse der Erwerbsmigration und der Anerkennung von Berufs- und Studienabschlüssen und verzahnt diese mit den Strukturen in den Ländern. Wir erleichtern die Prozesse durch eine bessere Arbeitgeberbeteiligung. Wir setzen uns für einheitliche Anerkennungsverfahren innerhalb von acht Wochen ein. Eine ad-hoc-Arbeitsgruppe von Bund und Ländern wird zeitnah Maßnahmen zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren und Prozesse entwickeln und vorschlagen, wie die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Struktur und Organisation angepasst und gegebenenfalls unterstützt wird. Wir werden die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen bei der Bundesagentur für Arbeit verstetigen. Wir wollen, dass Absolventinnen und Absolventen aus Drittstaaten, die in Deutschland eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, bei uns bleiben und hier arbeiten.

Erleichterung von Entsendungen durch Digitalisierung des A1-Verfahrens / elektronischer Europäischer Sozialversicherungsausweis
Das Beratungsangebot „Faire Mobilität“ wird gestärkt und finanziell angemessen ausgestattet. Auch auf EU-Ebene unterstützen wir den Aufbau eines EU-weiten Beratungsnetzwerks. Wir unterstützen einen elektronischen Europäischen Sozialversicherungsausweis mit digitaler EU-Identität (EUDI-Wallet). Die Entsendemeldung in der EU wollen wir durch die Reform der eDeclaration technisch erleichtern und streben eine Bündelung mit dem sogenannten A1-Verfahren an. Künftig sollen alle den Schwerbehinderten- und Rentenausweis sowie die A1-Bescheinigung digital und sicher mit sich führen können. Eine europäische Arbeitslosenversicherung lehnen wir ab.

08. April 2025

Was tun, wenn Beschäftigten zu viel Entgeltfortzahlung geleistet wurde?

Was tun, wenn Beschäftigten zu viel Entgeltfortzahlung geleistet wurde?

In unseren Beiträgen vom 24.03.2025 (Rechte von Arbeitgebern bei Fortsetzungserkrankungen und sogenannten einheitlichen Verhinderungsfällen) und vom 02.04.2025 (Wann ist der Beweiswert einer AU erschüttert?) haben wir erklärt, wie sich Arbeitgeber vor zu viel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall schützen können – nämlich durch die ihnen in solchen Fällen zustehenden Auskunfts- und Leistungsverweigerungsrechte.
 
Nun passiert es aber häufiger, dass Arbeitgeber schon zu viel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet haben.
 
In diesen Fällen stellen sich folgende Fragen:

  • Kann Arbeitnehmern ggfs. sogar fristlos gekündigt werden, weil sie zumindest verdächtig sind, sich zu viel Entgeltfortzahlung eingestrichen zu haben, und wer muss in diesen Fällen was darlegen?

  • Und was ist mit der Rückforderung zu viel gezahlter Entgeltfortzahlung?

Diese Fragen stellten sich auch in dem gerade veröffentlichten Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2025 (Az. 8 Ca 4803/23).

Was war passiert?
Die Arbeitnehmerin einer Krankenkasse (!) hatte in dem Zeitraum von April 2020 bis April 2023 75 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, von denen 37 sogenannte Erstbescheinigungen waren.

Da die Krankenkasse offenbar noch nichts von der neuen Rechtsprechung zu insbesondere einheitlichen Verhinderungsfällen gehört hatte, leistete sie brav immer wieder aufs Neue Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Wach wurde die Krankenkasse erst nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des BAG-Urteils vom 18.01.2023 (Az. 5 AZR 93/22).

Die Krankenkasse kündigte das Arbeitsverhältnis nunmehr außerordentlich.

03. April 2025

Brandaktuelles vom BAG zum Kündigungsschutz von Schwangeren

Brandaktuelles vom BAG zum Kündigungsschutz von Schwangeren

In unserem Beitrag vom 07.11.2024 haben wir ein Urteil des LAG Sachsen (Az.: 2 Sa 88/23) besprochen, das heute beim Bundesarbeitsgericht (BAG) auf dem Prüfstand war.

In dem Urteil ging es vor allem um folgende Frage:
Wann hat eine Schwangere Kenntnis von der Schwangerschaft – schon mit einem Schwangerschaftstest oder erst mit der frauenärztlichen Untersuchung?

Warum spielt das eine Rolle?

Wie Sie wissen, muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.
Diese Frist hatte die Arbeitnehmerin in vom BAG entschiedenen Fall versäumt. Die Kündigung war ihr am 14.05. zugestellt worden, erst am 13.06. hatte sie eine Kündigungsschutzklage eingereicht.

Gleichzeitig mit der Kündigungsschutzklage hatte die Arbeitnehmerin einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG eingereicht.

§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG lautet:

„[Die Klage ist auf Antrag nachträglich zuzulassen], wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der [Dreiwochen-]Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt.“

Tatsächlich war es so, dass die Frau schon am 29.05. (nach Zugang der Kündigung aber vor Ablauf der Dreiwochenfrist) einen positiven Schwangerschaftstest gemacht hatte. Dieses Testergebnis ist aber erst Wochen später (nämlich am 17.06.) frauenärztlich bestätigt worden.

Wenn man für die Kenntnis der Arbeitnehmerin auf den früheren Zeitpunkt (also den positiven Schwangerschaftstest) abstellen würde, stünde der Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG einer nachträglichen Zulassung der Klage entgegen; denn den positiven Schwangerschaftstest hatte die Arbeitnehmerin noch innerhalb der Dreiwochenfrist gemacht.
Käme es jedoch maßgeblich auf die ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft an (die ja nach Ablauf der Dreiwochenfrist erfolgt ist), wären die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KSchG erfüllt.

Das BAG hat laut seiner Pressemitteilung wie das Sächsische LAG entschieden:

02. April 2025

Unser Update: Wann ist der Beweiswert einer AU erschüttert?

Unser Update: Wann ist der Beweiswert einer AU erschüttert?

In unserem Beitrag vom 24.03.2025 ging es um die Rechte von Arbeitgebern bei Fortsetzungserkrankungen und sogenannten einheitlichen Verhinderungsfällen.
 
Heute soll es um das mindestens genauso heiß diskutierte Thema gehen, wann der Beweiswert einer AU erschüttert ist.
 
Arbeitgeber können den Beweiswert der AU erschüttern, wenn es Umstände gibt, die an der Arbeitsunfähigkeit zweifeln lassen.
Und was solche Umstände anbelangt, ist das BAG den Arbeitgebern seit seinem Urteil vom 08.09.2021 (Az.: 5 AZR 149/21) entgegengekommen.
 
Die neue Rechtsprechung gilt zunächst für inländische, also in Deutschland ausgestellte AU.
Wie das BAG in seinem gerade im Volltext veröffentlichten Urteil vom 15.01.2025 (Az.: 5 AZR 284/24) entschied, können Arbeitgeber aber auch bei AU, die im außereuropäischen Ausland ausgestellt wurden, unter vergleichbaren Voraussetzungen Zweifel anmelden und deren Beweiswert erschüttern.
Bei (ordnungsgemäß ausgestellten) AU aus dem europäischen Ausland haben Arbeitgeber dagegen sehr viel schlechtere Karten – aus Gründen des europäischen Rechts findet bei diesen AU nämlich eine Beweislastumkehr zu Lasten der Arbeitgeber statt; es reicht dann – anders als bei im Inland oder außereuropäischen Ausland ausgestellten AU – nicht aus, dass Arbeitgeber mit Umständen aufwarten können, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.
 
Deshalb bleiben wir bei den inländischen und im außereuropäischen Ausland ausgestellten AU.
 
Mit welchen Argumenten können Arbeitgeber den Beweiswert dieser AU nach neuer Rechtsprechung erschüttern?
 
Folgende Argumente haben sich etabliert:

  • Beschäftigte sind auffallend häufig oder auffallend häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig (§ 275 Absatz 1a SGB V);
  • Beschäftigte sind häufig am Beginn und/oder am Ende einer Arbeitswoche arbeitsunfähig erkrankt, also insbesondere freitags und/oder montags (§ 275 Absatz 1a SGB V);
  • die AU wurde von einem Arzt festgestellt, der durch die Häufigkeit seiner AU auffällig geworden ist (§ 275 Absatz 1a SGB V);
  • Beschäftigte sind jetzt und waren auch schon in der Vergangenheit mehrfach im Zusammenhang mit Urlaub arbeitsunfähig;
  • die AU hält sich nicht an die Vorgaben in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, insbesondere weil
    ➡ sie ohne aussagekräftige Begründung die Höchstdauer von zwei Wochen überschreitet [§ 4 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie] oder
    ➡ die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage rückwirkend attestiert wurde [§ 5 Absatz (3) der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie]
  • die durch eine oder mehrere AU festgestellte Arbeitsunfähigkeit besteht während der gesamten Dauer der Kündigungsfrist, wobei diese „Passgenauigkeit“ auch dann gewahrt ist, wenn zwischen Kündigung und Vorlage der AU nur ein arbeitsfreies Wochenende liegt oder der Kündigungsentschluss eines Beschäftigten bereits vor Übergabe der Kündigung gefällt wurde (vgl. Urteile des BAG vom 18.09.2024 (Az.: 5 AZR 29/24) sowie vom 21.08.2024 (Az.: 5 AZR 248/23).

Das heißt aber nicht, dass es nicht auch andere Umstände geben kann, die den Beweiswert einer AU erschüttern können. Vielmehr ist es wie immer: Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Es können mit anderen Worten beispielsweise auch Äußerungen von Beschäftigten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, teilweise Arbeitstätigkeiten während einer AU oder vieles andere mehr den Beweiswert erschüttern.

Arbeitgeber sind daher gut beraten, derlei Verdachtsmomente immer gut zu dokumentieren.

Und was können Arbeitgeber tun, wenn der Beweiswert der AU erschüttert ist?