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22. Dezember 2022

Ein sozialversicherungsrechtlicher Blick in die Zukunft – Das kommt auf Arbeitgeber zu

Ein sozialversicherungsrechtlicher Blick in die Zukunft – Das kommt auf Arbeitgeber zu

Traditionell werden vor dem Jahreswechsel noch die Gesetzesvorhaben umgesetzt, deren Regelungen ab dem neuen Jahr gelten sollen. 

In diesem Jahr betrifft das das 8. SGB IV-Änderungsgesetz, ein großes Gesetzespaket, das Änderungen des Vierten Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vorsieht, und das am 1. Dezember 2022 im Bundestag beschlossen wurde. Zwar wurde das Gesetz noch nicht verkündet, da der Bundesrat aber bereits beschlossen hat, keinen Einspruch zu erheben, steht der Verkündung nichts im Wege.
 
Deshalb möchten wir Ihnen schon heute vorstellen, welche Änderungen auf Arbeitgeber im neuen Jahr und in den Folgejahren zukommen werden:

15. Dezember 2022

Das kann teuer werden: Zu Unrecht abgelehnte Teilzeit während der Elternzeit

Das kann teuer werden: Zu Unrecht abgelehnte Teilzeit während der Elternzeit

Die Teilzeit während der Elternzeit ist ein Dauerbrenner. Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 20.07.2022 (Az. 4 Sa 847/21) einige zentrale und wegweisende Feststellungen getroffen, die Arbeitgeber hellhörig werden lassen sollten:

Was war passiert? Ein Arbeitnehmer begehrte fristgerecht eine zweijährige Elternzeit und zeitgleich eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Umfang von 30 Stunden pro Woche; die Arbeitszeit sollte auf die Tage Montag bis Freitag zu jeweils 6 Stunden verteilt werden. Der Arbeitgeber lehnte das ab und beschäftigte den Arbeitnehmer während der zweijährigen Elternzeit nicht. Bei der Ablehnung berief er sich auf „dringende betriebliche Gründe“. Der betroffene Arbeitnehmer zog vor Gericht und verlangte, dass

14. Dezember 2022

Die digitale AU

Die digitale AU 
Was sich zum 01.01.2023 ändert – und was nicht

Zum 01.01.2023 ist es endlich so weit: Der „gelbe Schein“ wird digital.
Was das bedeutet und wie sich die digitale AU auf die betriebliche Praxis auswirkt, dazu gibt es einige Missverständnisse, mit denen wir heute aufräumen wollen.
 
Das Wichtigste vorab: Bei der Änderung in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geht es lediglich um die Befreiung von der Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU).
Die für Arbeitgeber viel wichtigere Anzeigepflicht ist davon ebenso wenig betroffen wie die Pflicht, das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
 
Das heißt konkret, dass Beschäftigte weiterhin

  • unverzüglich Bescheid geben müssen, dass sie nicht arbeiten können und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert (Anzeigepflicht) und
     
  • nachweisen müssen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig sind (Nachweispflicht).