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15. Oktober 2024

Equal Pay – Der Daimler-Fall

Equal Pay – Der Daimler-Fall

Stellen Sie sich folgenden Fall vor:
Eine Frau ist seit fast 30 Jahren bei dem weltweit größten Nutzfahrzeug-Hersteller (nennen wir ihn Daimler Truck) beschäftigt und wurde vor knapp 15 Jahren zur Abteilungsleiterin befördert. Nachdem sie aus der Elternzeit zurückkehrte, stellte sie fest, dass ihre männlichen Kollegen auf gleicher Ebene deutlich mehr verdienen als sie selbst.
Das wollte die weibliche Führungskraft nicht hinnehmen und klagte auf Equal Pay. Sie forderte 420.000 EUR Entgelt für die vergangenen 5 Jahre. Dies war die Differenz zwischen ihrem individuellen Gehalt und dem Gehalt des bestbezahlten männlichen Vergleichskollegen.

Sie erinnern sich jetzt sicherlich an den vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall, in dem eine weibliche Führungskraft die gleiche Vergütung haben wollte wir ihr (einziger und männlicher) Kollege. Der Arbeitgeber begründete den Gehaltsunterschied damals unter anderem damit, dass der Mann besser verhandelt habe, und blitzte mit dieser Argumentation beim BAG ab. Wir hatten hierüber im Juli 2023 berichtet.

Vor diesem Hintergrund mag der Daimler-Fall auf den ersten Blick einfach erscheinen; aber Sie wissen ja: Jeder Fall ist anders.
Und so konnte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) in seinem Urteil vom 01.10.2024 (Az.: 2 Sa 14/24) nur bedingt auf die Entscheidung des BAG zurückgreifen.
In dem vom BAG entschiedenen Fall war es schließlich so, dass nur zwei Personen miteinander konkurrierten. Das individuelle Gehalt entsprach damit gleichzeitig dem Median des eigenen Geschlechts. Das BAG musste daher nicht entscheiden, welche Werte für die Ermittlung der Vergütungsdifferenz maßgeblich sind: Median oder individuelles Entgelt.

09. Oktober 2024

Erledigung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs durch Trennungsvergleich?

Erledigung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs durch Trennungsvergleich?

Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche sind für Arbeitgeber ein Gräuel, zumal wenn sie (was leider häufig passiert) als Vehikel benutzt werden, um den Preis für die Trennung hochzutreiben.

Noch blöder ist die Situation für Arbeitgeber, wenn man sich schon mit Beschäftigten auf eine Trennungsvereinbarung oder einen gerichtlichen Trennungsvergleich geeinigt hat und dann im Nachgang über den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch noch einmal nachgekartet wird.

Zwar gibt es inzwischen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die Auskunftsersuchen, die „sachfremde Zwecke“ verfolgen, als rechtsmissbräuchlich einordnen; allerdings trägt der Arbeitgeber die Beweislast für den Einwand des Rechtsmissbrauchs.
Das bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, denn die Betroffenen müssen ihren Auskunftsantrag nicht begründen und allein der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist oder werden soll, ist kein Indiz für ein missbräuchliches Auskunftsbegehren.

Insbesondere in den Fällen, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigentlich eine abschließende Einigung erzielt hatten, stellt sich allerdings die Frage, ob der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch überhaupt noch geltend gemacht werden kann oder ob die mit der Einigung vielfach bezweckte umfassende Erledigung nicht auch einen Verzicht auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch beinhaltet.

Letztlich geht es also um zwei Fragen:

1.: Können Beschäftigte überhaupt wirksam auf ihren Auskunftsanspruch verzichten?

2.: Liegt ein solcher Verzicht ggfs. schon in einer allgemeinen Erledigungsklausel, die in vielen Trennungsvereinbarungen bzw. gerichtlichen Vergleichen inzwischen Standard ist?

01. Oktober 2024

Die neue Textform im Nachweisgesetz - bald ist es so weit!

Die neue Textform im Nachweisgesetz - bald ist es so weit!

Viele haben es sicher schon gehört: Am 26.09. hat das neue Bürokratieentlastungsgesetz, in dem sich auch wichtige Änderungen des Nachweisgesetzes finden, den Bundestag in zweiter und dritter Lesung passiert.
Der Bundesrat wird Mitte Oktober über das Gesetz beraten und ihm dem Vernehmen nach unverändert zustimmen.
Da das Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft tritt, ist davon auszugehen, dass das Gesetz ab dem 01.01.2025 gelten wird.

Die für Personalabteilungen wichtigste „Bürokratieentlastung“ ist die Ersetzung der Schriftform im Nachweisgesetz durch die modifizierte Textform, bei der allerdings der ein oder andere Teufel im Detail steckt.

§§ 2 und 3 des Nachweisgesetzes werden in Zukunft lauten (der rote Text ist neu):

§ 2 Nachweispflicht
(1) 1Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 9 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. 2Die Niederschrift nach Satz 1 kann in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. 3Im Fall des Satzes 2 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich in der Form der Sätze 1 und 8 zu erteilen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nachgewiesen wurden. 5Die Verjährung des Anspruchs nach den Sätzen 3 und 4 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. 6Die Sätze 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind. 7In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 

26. September 2024

Neues zum Kündigungsschutz von Schwangeren – 1. Teil

Neues zum Kündigungsschutz von Schwangeren – 1. Teil

Schwangere genießen im Arbeitsrecht besonderen Schutz, sei es bei der Arbeitszeit, bestimmten gefahrgeneigten Tätigkeiten, den Arbeitsbedingungen oder beim Kündigungsschutz. Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Fall allerdings entschieden, dass der Kündigungsschutz im deutschen Recht wohl nicht (immer) ausreicht (EuGH, 27.06.2024, Az.: C-284/23).

Jetzt denken Sie bestimmt an das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG oder vielleicht an die aktuelle Rechtsprechung zur sehr großzügigen Berechnung des Schwangerschaftsbeginns (dazu hatten wir hier berichtet), und fragen sich: Hä? Noch mehr Schutz geht doch kaum.

Dachten wir auch. Bis uns der Fall des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.04.2023 auf den Tisch kam. Dieser Fall ging so:

Ein Arbeitgeber kündigte einer Arbeitnehmerin während der Probezeit, sie legte keine Kündigungsschutzklage ein. Knapp fünf Wochen nach Zugang der Kündigung stellte ihr Frauenarzt fest, dass sie in der 7. Woche schwanger war – also unwissentlich auch bereits bei Zugang der Kündigung. Einen Tag nach der Feststellung der Schwangerschaft teilte sie dies ihrem Arbeitgeber mit. Aber erst knapp fünf weitere Wochen später reichte sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Damit gelangte die Kündigungsschutzklage erst nach mehr als 9 Wochen ab Zugang der Kündigung zum Arbeitsgericht. Kein Wunder, dass der Arbeitgeber überrascht war.

Schauen wir uns an, wo der Knackpunkt liegt: