Zielvorgabe vs. Zielvereinbarung – das BAG hat eine wichtige Entscheidung gefällt
Zielvorgabe vs. Zielvereinbarung – das BAG hat eine wichtige Entscheidung gefällt
Zielabhängige Boni sind eine schöne Sache.
Die größte Flexibilität bei Zielboni haben Unternehmen dann, wenn sie zweierlei tun:
Sie schließen eine „unbefristete“ Rahmenvereinbarung ab, in der insbesondere die maximal erreichbare Bonushöhe, mögliche Zielkategorien, Mindesterfüllungsgrade, die Kürzung bei unterjährigem Eintritt/Ausscheiden oder um Zeiten ohne Gehaltsbezug und die Fälligkeit des Bonus geregelt werden.
Diese Rahmenvereinbarung wird dann durch jährliche Zielvorgaben oder Zielvereinbarungen immer wieder aufs Neue mit Leben gefüllt. Wichtig ist das „oder“.
Denn es macht einen gewaltigen Unterschied, ob Arbeitgeber sich in der Rahmenvereinbarung für Zielvereinbarungen oder Zielvorgaben entscheiden.
Zielvereinbarung bedeutet, dass man mit den Beschäftigten über die Ziele verhandeln und sich einvernehmlich auf Ziele verständigen muss.
Eine solche Verständigung gibt es bei der Zielvorgabe nicht; vielmehr werden die Ziele bei einer Zielvorgabe einseitig vom Arbeitgeber festgelegt. Wie immer, wenn Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für sich in Anspruch nehmen möchten, gibt es auch hier Grenzen; Unternehmen müssen bei Zielvorgaben vor allem beachten, dass die Ziele erreichbar sein müssen.
Ob Unternehmen mit Zielvereinbarungen oder Zielvorgaben arbeiten möchten, muss gut überlegt sein.
Beides hat Vor- aber auch Nachteile.
Der Vorteil einer Zielvereinbarung liegt in der größeren Akzeptanz bei den Beschäftigten. Allerdings muss dann auch drin sein, was draufsteht.
Das heißt, dass man sich mit den Beschäftigten über die Ziele austauschen und ggf. im Verhandlungswege auseinandersetzen muss. Und darin liegt dann auch der Nachteil der Zielvereinbarung bzw. der Vorteil der Zielvorgabe.
Denn bei der Zielvorgabe müssen die Ziele nicht verhandelt werden.
Für das ein oder andere Unternehmen mögen auch die unterschiedlich ausgeprägten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ein Entscheidungskriterium für das eine oder das andere sein. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sollen heute allerdings nicht unser Thema sein.
Heute soll es nur um das Verhältnis zu den zielbonusberechtigten Beschäftigten gehen.
Denn für alle Unternehmen, die mit Zielvereinbarungen arbeiten, hat das Bundesarbeitsgericht eine gerade im Volltext veröffentlichte wichtige Entscheidung gefällt. In Folge dieser Entscheidung werden sich Arbeitgeber in Zukunft noch gründlicher überlegen (müssen), ob sie weiterhin mit Zielvereinbarungen arbeiten möchten.