Skip to main content
Blog durchsuchen

Blog

10. Mai 2022

Nochmal zur (Schrift-)Form von Arbeitsverträgen

Nochmal zur (Schrift-)Form von Arbeitsverträgen

Nach unserem Newsletter vom 26.04.2022 erreichten uns viele Anfragen von Arbeitgebern, wie man es denn in Zukunft mit der Form von Arbeitsverträgen halten sollte.

Darum soll es heute gehen.

Nach § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) müssen befristete Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen werden.
Ob Schriftform im Sinne dieser Vorschrift die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen mit Stift auf Papier oder auch die Unterzeichnung der Verträge mit qualifizierter elektronischer Signatur meint, ist umstritten.
Die herrschende Meinung, und auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 16.03.2022, über das wir in unserem Newsletter vom 26.04.2022 berichtet hatten, lässt die qualifizierte elektronische Signatur genügen, wenn denn alle dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.