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27. Juli 2022

Neue und für Arbeitgeber gute Nachrichten zum Thema Urlaub

Neue und für Arbeitgeber gute Nachrichten zum Thema Urlaub

Passend zur Urlaubszeit möchten wir gerne von zwei neuen BAG Urteilen zum Thema Urlaub berichten.
 
1. In welcher Reichenfolge werden gesetzlicher Mindesturlaub und (tarif-) vertraglicher Mehrurlaub getilgt?
In dem ersten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, in welcher Reihenfolge der den Beschäftigten zustehende Urlaub erfüllt wird.
Die Antwort auf diese Frage ist deshalb wichtig, weil nahezu alle Beschäftigten heutzutage mehr Urlaub erhalten, als ihnen von Gesetzes wegen zusteht. Der gesetzliche Mindesturlaub beläuft sich bei einer 5-Tage-Woche bekanntlich nur auf 20 Tage. Und in Deutschland gibt es wohl kaum mehr Arbeitnehmer:innen, die nur 20 Tage Urlaub haben.
Bei schwerbehinderten Beschäftigten besteht der Urlaub sogar aus drei Teilen, dem gesetzlichen Mindesturlaub, dem gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und dem (tarif-)vertraglichen Mehrurlaub.

14. Juli 2022

Vorsicht Falle: Verzugszinsen trotz Trennungsvergleich – warum sich oberflächliche Formulierungen böse rächen können

Vorsicht Falle: Verzugszinsen trotz Trennungsvergleich – warum sich oberflächliche Formulierungen böse rächen können

Heute soll es um das gerade veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.03.2022 (Az.: 4 Sa 1104/21) gehen.
Das Urteil zeigt nämlich, dass vergleichsbereite Arbeitgeber gut daran tun, sich bei arbeitsgerichtlichen Trennungsvergleichen nicht nur auf Textbausteine zu verlassen, auch nicht auf solche, die Arbeitsrichter:innen für Trennungsvergleiche vorhalten.
 
Ausgangspunkt war ein alltäglicher Fall:
Der Arbeitgeber kündigte ein relativ junges Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Die betroffene Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Im Gütetermin konnte noch kein Kompromiss gefunden werden. Einen Vergleich gab es erst im Kammertermin. Und auf Kammertermine muss man bekanntlich lange warten; oft finden sie, und so war es auch hier, erst weit nach Ablauf der Kündigungsfrist statt.

08. Juli 2022

Vorsicht bei Zusagen von Betriebsratsvorsitzenden – Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Vorsicht bei Zusagen von Betriebsratsvorsitzenden – Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Jeder kennt das: Man verhandelt mit einem „Vertreter“ und hat aufgrund der Umstände keinen Zweifel daran, dass er das andere Unternehmen auch vertreten darf.
Wenn die Umstände ein dementsprechendes Vertrauen rechtfertigen, spielt es rechtlich keine Rolle, wenn der „Vertreter“ gar keine Vertretungsmacht hatte.
Dogmatische Grundlage für den Vertrauensschutz ist das Rechtsinstitut der sogenannten Rechtsscheinvollmacht.
 
Aber gibt es eine Rechtsscheinvollmacht auch für Betriebsratsvorsitzende?
 
Die Antwort auf die Frage ist wichtig, weil Betriebsratsvorsitzende eine Betriebsvereinbarung unterschreiben und auch in anderen Fällen das alleinige Gegenüber des Arbeitgebers sind.