Wann kann ein neu gewählter Betriebsrat einen Sozialplan verlangen?
Wann kann ein neu gewählter Betriebsrat einen Sozialplan verlangen?
Betriebsratslose Unternehmen, die z. B. einen größeren Personalabbau beabsichtigen, stehen häufig vor dem Problem, dass ihr Vorhaben durchsickert und noch schnell ein Betriebsrat gewählt wird.
Denn wenn der Personalabbau die Voraussetzungen einer Betriebsänderung im Sinne von §§ 111 bis 112a des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt, könnte ein schon amtierender Betriebsrat ja einen Interessenausgleich und einen Sozialplan verlangen.
Bei einem neu gegründeten Betriebsrat ist die Rechtslage schwieriger:
Ein Interessenausgleich kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht. Allgemeiner Auffassung zufolge ist für einen Interessenausgleich nämlich dann kein Raum mehr, wenn die unternehmerische Entscheidung, Personal abzubauen, bereits vor der Wahl des Betriebsrats endgültig gefällt wurde. Und eine endgültige Entscheidung wird meistens von der Unternehmensspitze gefällt, bevor etwas an die Belegschaft durchsickert und diese sich zur Wahl eines Betriebsrats aufmachen kann.