Das kleine Einmaleins der einvernehmlichen Trennung von Beschäftigten
Das kleine Einmaleins der einvernehmlichen Trennung von Beschäftigten
Bei der Trennung von Beschäftigten gibt es „hüben wie drüben“ immer noch Irrtümer, mit denen wir gleich zu Beginn des neuen Jahres aufräumen möchten.
1. Irrtum Nummer 1: Sind Abfindungen ein Muss?
Nein, Abfindungen sind kein Muss.
Unser Kündigungsschutzrecht ist auf Weiterbeschäftigung, nicht aber auf Zahlung einer Abfindung angelegt.
Oder anders gesagt:
- Verstößt eine Kündigung gegen das Kündigungsschutzgesetz oder ist sie aus anderen Gründen unwirksam, bleibt die/der Beschäftigte in Ihrem Betrieb!
- Haben Sie mit der Kündigung dagegen alles richtig gemacht, endet das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin, und zwar ohne Abfindungszahlung!
Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind rar gesät:
Das Gesetz und die hierzu ergangene Rechtsprechung sieht nur ganz ausnahmsweise vor, dass Arbeitgeber, die eine unwirksame Kündigung ausgesprochen haben, beantragen können, das Arbeitsverhältnis gerichtlich gegen Zahlung einer Abfindung auflösen zu lassen.
Bestes Beispiel für diese Ausnahme ist die Kündigung von leitenden Angestellten im Sinne von § 14 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.
Das allerdings hört sich besser an als es ist. Zwar gibt es im innerbetrieblichen Sprachgebrauch viele „leitende Angestellte“.
Die Wenigsten davon sind aber auch leitende Angestellte im Sinne von § 14 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.
Leitende/r Angestellte/r nach § 14 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes ist nämlich nur die-/derjenige, der Arbeitnehmer:innen selbständig einstellen oder entlassen darf. Und das ist bei vielen Führungskräften nicht der Fall.
Trennungen gegen Zahlung von Abfindungen sind also grundsätzlich Verhandlungssache.
2. Warum gibt es trotzdem so viele Abfindungsvergleiche?
Arbeitgeber schließen Abfindungsvergleiche, wenn sie
- keinen oder nur einen wackeligen Kündigungsgrund haben oder
- schnell Rechtssicherheit haben möchten und die voraussichtliche Abfindung in keinem gesunden Verhältnis zu den zu erwartenden Prozesskosten steht.
Beschäftigte stehen Abfindungsvergleichen vor allem dann positiv gegenüber, wenn sie
- nicht für einen Arbeitgeber arbeiten möchten, der sie nicht möchte oder
- sich ohnehin mit Wechselgedanken tragen.
3. Höhe der Abfindung?
Wenn Abfindungsvergleiche grundsätzlich Verhandlungssache sind, gilt das natürlich auch für die Höhe der Abfindung.