Weiterleitung dienstlicher E-Mails an einen privaten Mail-Account rechtfertigt fristlose Kündigung
Weiterleitung dienstlicher E-Mails an einen privaten Mail-Account rechtfertigt fristlose Kündigung
E-Mails haben dem Brief (auch) im geschäftlichen Kontext längst den Rang abgelaufen.
Dabei sind Versand und Weiterleitung von E-Mails so einfach und unkompliziert, dass der eine oder die andere – ob absichtlich oder unbeabsichtigt – Empfänger aufnimmt, für die die Nachricht eigentlich nicht gedacht war.
Dass der Versand von E-Mails an Dritte, also Personen, die nicht befugt sind, von dem Inhalt der Nachricht Kenntnis zu erlangen, einen Datenschutzverstoß darstellt, der auch die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen kann, ist klar. Das gleiche gilt für die Weiterleitung von Mails mit betrieblichen Informationen an einen privaten Mail-Account, wenn dies zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber dient.
Was viele nicht auf dem Schirm haben, ist, dass schon die Weiterleitung von Nachrichten an eine eigene private E-Mail-Adresse für sich genommen einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften darstellt, auch wenn damit keine Schädigungsabsicht verbunden ist. Schließlich stellt der Versand bzw. die Weiterleitung von E-Mails an einen privaten Account eine Datenverarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dar, die üblicherweise nicht durch eine Einwilligung der betroffenen Personen gedeckt ist (zumal diese von der Weiterleitung oft gar keine Kenntnis haben). Die Weiterleitung an private Mail-Accounts ist in der Regel auch nicht zur Wahrung von berechtigten Interessen erforderlich, so dass der Übermittlung an einen privaten Mail-Account schlicht die Rechtsgrundlage fehlt.
Über die rechtlichen Konsequenzen, die ein solcher Datenschutzverstoß nach sich ziehen kann, hat das Oberlandesgericht München in einem ganz aktuellen Urteil vom 31.07.2024 (Az. U 351/23 e) entscheiden.
Es kam zu dem Ergebnis, dass die Weiterleitung von dienstlichen E-Mails an ein privates Mail-Postfach ein wichtiger Grund für eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung sein kann.