Der Dienstwagen – Hände weg vom (elektronischen) Fahrtenbuch
Der Dienstwagen – Hände weg vom (elektronischen) Fahrtenbuch
Heute soll es um das Thema Dienstwagen gehen. Da Autos ja immer noch vieler Deutschen liebstes Kind sind, sind privat nutzbare Dienstwagen nach wie vor ein beliebtes Goodie im Wettbewerb um Fachkräfte.
Beschäftigte, die den Dienstwagen mehr dienstlich als privat nutzen, möchten den für die Privatnutzung entstehenden geldwerten Vorteil lieber nach der Fahrtenbuchmethode als pauschal mit 1% des Bruttolistenneupreises (bei Verbrennern) versteuern. Das Motiv von Beschäftigten mit vielen Dienstfahrten liegt auf der Hand: Sie wollen Steuern sparen und den Dienstwagen nur in dem Umfang versteuern, in dem sie ihn auch tatsächlich privat nutzen.
Das Problem ist nur: Viele Fahrtenbücher werden nicht ordnungsgemäß geführt. Und Leidtragender davon ist auch der Arbeitgeber. Der nämlich haftet grundsätzlich gesamtschuldnerisch für die Steuerschulden der Beschäftigten. Wird das Fahrtenbuch von der Finanzverwaltung beanstandet und der Arbeitgeber hierfür in die (Mit-)Haft genommen, muss er sich die nachgezahlten Steuern im Wege des Lohnsteuerregresses beim Arbeitnehmer zurückholen. Und das macht nicht nur Arbeit, sondern kann mitunter lange dauern.
Auch softwaregesteuerte bzw. elektronische Fahrtenbücher schützen nicht vor Haftung, wie das jetzt veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.11.2023 (Az.: 3 K 1887/22 H(L)) zeigt.
In diesem Verfahren zwischen einem Arbeitgeber und der Finanzverwaltung ging es um ein anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung moniertes elektronisches Fahrtenbuch und einen deshalb gegen den Arbeitgeber erlassenen Haftungsbescheid, mit dem er zur Nachzahlung von etlichen Tausend Euro Steuern aufgefordert wurde.
Stein des Anstoßes für die Finanzverwaltung war, dass der Arbeitnehmer die Eintragungen im elektronischen Fahrtenbuch nicht zeitnah vorgenommen hatte. Der Arbeitnehmer hatte die Eintragungen im elektronischen Fahrtenbuch nämlich oft erst nach jedem Tankvorgang gemacht. In der Zwischenzeit, also zwischen den jeweiligen Tankvorgängen, hatte er seiner Einlassung zufolge seine Fahrten auf Notizzetteln festgehalten, die er dann nach dem Tankvorgang in das elektronische Fahrtenbuch übertrug.
Es wird Sie kaum wundern, dass das Finanzgericht Düsseldorf der Finanzverwaltung in diesem Punkt Recht gab und dieses Eintragungsprozedere – unabhängig von der nicht mehr überprüfbaren Qualität der Notizzettel als nicht mehr zeitnah verwarf.
Interessant ist das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aber vor allem deshalb, weil das Gericht arge Bedenken an der für das elektronische Fahrtenbuch zum Einsatz gekommenen Software angemeldet hat.
Bei dieser Software ist es nämlich so, dass nachträgliche Änderungen im Fahrtenbuch nicht im Fahrtenbuch selbst, sondern in Protokolldateien festgehalten werden. Dadurch, dass nachträgliche Änderungen nur durch die Protokolldateien ersichtlich sind, ist dieses elektronische Fahrtenbuch in den Augen der Düsseldorfer Finanzrichter kein geschlossenes Verzeichnis mehr.