Abfindungsvergleich per 31.12. – Haftungsfalle Steuern? Wann darf/muss die Abfindung gezahlt werden?
Abfindungsvergleich per 31.12. – Haftungsfalle Steuern? Wann darf/muss die Abfindung gezahlt werden?
In vielen Unternehmen wird es auch dieses Jahr Beschäftigte geben, die per 31.12. gegen Abfindungszahlung ausscheiden.
In diesen Fällen stellt sich immer die Frage, ob eine Auszahlung bis zum 31.12. (Eingang auf dem Konto der Beschäftigten) möglich ist oder die Auszahlung erst im Januar des folgenden Jahres erfolgen darf.
Die Frage ist deshalb wichtig, weil eine Auszahlung der Abfindung erst im Januar des Folgejahres für viele Beschäftigte steuerliche Vorteile hat.
In zwei jüngst veröffentlichten Urteilen haben die Landesarbeitsgerichte Nürnberg und Köln dazu Stellung genommen.
1. Fangen wir mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 02.07.2024 (Az.: 7 Sa 261/23) an.
Der Fall ging so:
Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten sich auf einen gerichtlichen Abfindungsvergleich verständigt.
Der Abfindungsvergleich sah ein Ausscheiden des Arbeitnehmers per 31.12.2022 und eine vom Arbeitgeber zu zahlende Abfindung in Höhe von EUR 140.000 brutto vor, die „bereits jetzt entstanden und vererblich ist und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig ist“.
Nach Abschluss des Vergleichs erhielt der Arbeitnehmer ein mit „Abfindungszahlungen (Lohnsteuer)“ überschriebenes Formular, in dem er den dort voreingedruckten Auszahlungstermin für die Abfindung „Dezember 2022“ in „Januar 2023“ abänderte.
Der Arbeitgeber störte sich an der handschriftlichen Änderung in dem Formular nicht und zahlte die Abfindung Ende Dezember 2022.
Das gefiel dem Arbeitnehmer ganz und gar nicht, weil eine Auszahlung im Januar des Folgejahres steuerlich günstiger für ihn gewesen wäre.
Der Arbeitnehmer klagte daher auf Feststellung, dass der Arbeitgeber ihm den durch die vorzeitige Auszahlung der Abfindung entstandenen Steuerschaden ersetzen müsse.
Während die erste Instanz (das Arbeitsgericht Bamberg) dem Arbeitnehmer noch Recht gegeben hatte, erteilte ihm das Landesarbeitsgericht Nürnberg eine Abfuhr und stellte fest: