Liebe Arbeitgeber, passt auf beim Thema Urlaubsabgeltung!
Liebe Arbeitgeber, passt auf beim Thema Urlaubsabgeltung!
Der Abbau von Arbeitsplätzen ist allgegenwärtig.
Deshalb müssen viele Arbeitgeber sich aktuell auch mit der Frage auseinandersetzen:
Wie viel Urlaub muss Beschäftigten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ggfs. ausgezahlt werden?
Dazu ein aktueller Fall aus unserer Beratungspraxis:
Das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten endete per 31.12.2024.
Der Arbeitgeber zahlte dem Beschäftigten für den ihm noch für das Jahr 2024 zustehenden Urlaub eine Urlaubsabgeltung.
Allerdings hatte der Beschäftigte auch noch aus den Jahren 2021 bis 2023 nicht genommenen Urlaub. Dieser Urlaub stand ihm rechtlich gesehen ebenfalls zu, da der Arbeitgeber seiner Initiativlast nicht genügt hatte. Der Arbeitgeber hatte den Beschäftigten in den jeweiligen Jahren also nicht aufgefordert, den noch bestehenden Urlaub von xy Urlaubstagen bis zum 31.12. in Anspruch zu nehmen, anderenfalls der Urlaub verfällt.
Strenggenommen hätte unser Arbeitgeber-Mandant also auch diese Urlaubsansprüche abgelten müssen. Hat er aber nicht, sodass es jetzt Sache des Beschäftigten gewesen wäre, die weitere Urlaubsabgeltung für die Vorjahre zu fordern.
Das tat der Beschäftigte auch. Sein Aufforderungsschreiben ging allerdings erst Mitte Mai 2025 bei unserem Mandanten ein.
Da der Arbeitsvertrag des Beschäftigten eine 3-monatige Ausschlussfristenregelung vorsah, wollte der Mandant von uns wissen:
- Müssen wir die Urlaubsabgeltung für die Vorjahre noch zahlen oder sind diese Ansprüche aufgrund der Ausschlussfristenregelung verfallen?
- Ändert es was, dass wir unserer Initiativlast nicht genügt haben?
Unsere Antwort auf die erste Frage lautete: Ja, denn der Abgeltungsanspruch wurde nicht rechtzeitig geltend gemacht und die Ausschlussfristenregelung ist wirksam.
Unsere Antwort auf die zweite Frage war: Nein, bei der Urlaubsabgeltung schadet es nicht, wenn die Initiativlast nicht erfüllt wurde.
Und jetzt für alle: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits per Urteil vom 31.01.2023 (Az.: 9 AZR 456/20) entschieden, dass die Initiativlast des Arbeitgebers nur den Verfall von Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis betrifft und nicht auf den Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übertragbar ist.
Aktuell haben sich auch die Landesarbeitsgerichte Köln (Urteil vom 12.12.2024, Az.: 3 SLa 356/24 und Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.01.2025, Az.: 10 Sa 697/24) zu den Feststellungen des BAG bekannt.
Was lernen wir daraus?
- Arbeitgeber sollten ihrer Initiativlast beim Urlaub nachkommen, um beim Urlaub und spätestens bei der Urlaubsabgeltung keine böse Überraschung zu erleben.
- Wenn noch Urlaub besteht, der nicht abgegolten werden soll, kommt es darauf an:
➡ Gibt es eine Ausschlussfristenregelung im Arbeits- oder Tarifvertrag?
➡ Ist vor allem die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist wirksam? (Das ist sie erfahrungsgemäß in vielen Fällen nicht.) und
➡ Erfolgte die Geltendmachung rechtzeitig?
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