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20. Dezember 2024

Macht hoch die Tür, die Tor macht weit – Neues zu Equal Pay zur Weihnachtszeit – der Deutsche Bank-Fall

Macht hoch die Tür, die Tor macht weit – Neues zu Equal Pay zur Weihnachtszeit – der Deutsche Bank-Fall

Viel wurde (auch von uns) über Equal Pay, geschlechterbezogene Entgeltdiskriminierung, Auskunfts- und Zahlungsansprüche berichtet.

Dabei entstand bei vielen der Eindruck, dass Arbeitgeber Gehälter künftig nicht mehr frei verhandeln können, weil das Verhandlungsgeschick der Bewerber laut Bundesarbeitsgericht kein zulässiges Differenzierungskriterium sein soll. Wir sehen das nicht so schwarz – zumal die Aussage so apodiktisch auch nicht richtig ist.

So erklärt das LAG Hessen Arbeitgebern in seiner gerade veröffentlichten Entscheidung vom 30.04.2024 (Az.: 4 Sa 1424/21), welche Türen für individuelle Gehaltsunterschiede Arbeitgebern aktuell und auch weiterhin offenstehen.

Beklagte in dem Verfahren war die Deutsche Bank, Klägerin eine Führungskraft mit einem jährlichen Einkommen von insgesamt etwa EUR 220.000,00. Sie verlangte Auskunft und Zahlung von Entgelt, weil sie sich gegenüber männlichen Kollegen schlechter behandelt fühlte. Nach Daimler nun also ein weiterer Großkonzern, der sich Diskriminierungsvorwürfen ausgesetzt sah.

Die Klägerin bekam allerdings weder das Eine (Auskunft), noch das Andere (Zahlung). Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Tätigkeit der Klägerin und die ihrer Kollegen nicht gleich und auch nicht gleichwertig sind. Und genau an dieser Stelle spielt die Musik – und es zeigt sich, dass es Arbeitgebern weiterhin möglich sein wird (natürlich unabhängig vom Geschlecht) im Rahmen der Vergütung zu differenzieren.

Die Klägerin in dem Deutsche Bank-Fall stütze sich mit ihrer Forderung vor allem auf ihre Position/Verantwortungsstufe und die damit einhergehende Funktionsbezeichnung. Das liegt auf der Hand – in Unternehmen jeder Größenordnung werden Beschäftigte sich mit denjenigen vergleichen (wollen), die auf der gleichen Hierarchiestufe angesiedelt sind wie sie selbst und/oder den gleichen Titel tragen.

Allerdings hat das LAG Hessen nun sehr klar gesagt: Allein damit ist wenig darüber gesagt, ob Tätigkeiten tatsächlich gleich oder gleichwertig sind und deshalb gleich vergütet werden müssen.

19. Dezember 2024

NEU in 2025: Kurzarbeitergeld / Beitragsbemessungsgrenzen / Mindestlohn / eAU

NEU in 2025: Kurzarbeitergeld / Beitragsbemessungsgrenzen / Mindestlohn / eAU

Wie immer zum Jahreswechsel möchten wir Sie über wichtige Neuerungen informieren. Neben den neuen – ACHTUNG: erstmals bundesweit einheitlichen! – Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen und dem neuen Mindestlohn gibt es eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldes und Erweiterungen bei der eAU.
 
KUG: Bezugsdauer verlängert

Gestern hat das noch bestehende Bundeskabinett per Rechtsverordnung beschlossen, die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate (statt bislang 12 Monate) zu verlängern und damit zu verdoppeln. Diese Maßnahme ist bis zum 31.12.2025 befristet (Verlängerungen nicht ausgeschlossen). Von dieser Regelung profitieren (aufgrund der Befristung) zunächst die Arbeitgeber, die bereits in 2024 in die Kurzarbeit gehen mussten. Passend zu dieser Nachricht hatten wir gestern zu unserem Online-Workshop „Kurzarbeit oder betriebsbedingte Kündigung – was geht wann?“ am 21.01.2025 eingeladen.
 
Rentenversicherung
 
Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung)
EUR 8.050,00 monatlich bzw. EUR 96.600,00 jährlich
 
Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftliche Rentenversicherung)
EUR 9.900,00 monatlich bzw. EUR 118.800,00 jährlich
 
Arbeitslosenversicherung
 
Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung)
EUR 8.050,00 monatlich bzw. EUR 96.600,00 jährlich
 
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
 
Versicherungspflichtgrenze
EUR 6.150,00 monatlich bzw. EUR 73.800,00 jährlich
 
Beitragsbemessungsgrenze
EUR 5.512,50 monatlich bzw. EUR 66.150,00 jährlich
 
Mindestlohn/Minijobs
 
Der Mindestlohn wird ab dem 01.01.2025 auf EUR 12,82 brutto/Zeitstunde angehoben.
Wie Sie bereits aus unserem Beitrag vom 29.10.2024 wissen, können Arbeitgeber den höheren Mindestlohn aber nicht dadurch bezahlen, dass sie ohne Zustimmung der Beschäftigten jährliche Sonderzahlungen von nun an einfach monatlich zahlen.
 
Die Verdienstgrenze für Minijobber steigt dementsprechend auf EUR 556,00 im Monat.
 
Neues zur eAU
 
Das Verfahren zum Abruf der eAU wird ab 2025 erweitert. Für die betriebliche Praxis sind insbesondere die weiteren „Rückmeldegründe“ interessant. So wird u.a. über Aufenthalte in stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen, teilstationäre Krankenhausaufenthalte und – wenn der Krankenkasse ein entsprechender Nachweis vorliegt – privatärztliche oder ausländischen AU-Zeiten informiert. Außerdem wird bei stationären Krankenhausaufenthalten das Enddatum proaktiv und nicht mehr nur auf erneuten Abruf von der Krankenkasse übermittelt.

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13. Dezember 2024

BAG stärkt die Rechte von Teilzeitbeschäftigten und erklärt weitverbreitete Regelungen in Tarifverträgen für unwirksam!

BAG stärkt die Rechte von Teilzeitbeschäftigten und erklärt weitverbreitete Regelungen in Tarifverträgen für unwirksam!

Viele von Ihnen werden es schon vernommen haben:
Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Teilzeitbeschäftigten gestärkt und weitverbreitete Regelungen zu Überstundenzuschlägen (Urteile vom 05.12.2024, Az.: 8 AZR 370/20 und 8 AZR 372/20) sowie zu Altersfreizeiten (Urteil vom 09.07.2024, Az.: 9 AZR 296/20) für unwirksam erklärt.

Die Urteile kamen allerdings aufgrund der vorangegangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Ansage. In dem Fall, in dem es um Überstundenzuschläge ging, hatte das Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) sogar vorher um seine Meinung gebeten. Und die Entscheidungen des EuGH vom 29.07.2024 (Az.: C-184/22 sowie C-185/22) fielen so aus, dass das BAG gar nicht anders entscheiden konnte, als es das jetzt getan hat.

Bevor wir die Urteile für Sie einordnen, möchten wir kurz zusammenfassen, um welche Fragen es in den Urteilen des BAG ging:

Der Fall mit den Überstundenzuschlägen:
Hier ging es um Pflegekräfte und einen Tarifvertrag, der Überstundenzuschläge nur für Arbeitsstunden vorsieht, die über die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft hinaus geleistet werden.
Während eine Vollzeitkraft ab der ersten Überstunde einen Überstundenzuschlag bekam, gingen Teilzeitkräfte, die mit ihren Überstunden nicht mal die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft erreichten, bis zum BAG-Urteil ohne Überstundenzuschläge nach Hause.

Fall der Altersfreizeit:
Dieser Fall handelte von einer tarifvertraglichen Regelung, wonach (nur) Vollzeitbeschäftigte ab dem 58. Lebensjahr eine Altersfreizeit von 2 Stunden pro Woche bekamen.

In beiden Fällen entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die tarifvertraglichen Regelungen unwirksam sind!

Da solche Regelungen, zumindest was Überstundenzuschläge anbelangt, nicht selten vorkommen, ist die Rechtsprechung sehr praxisrelevant.

Deshalb möchten wir gerne für alle – und nicht nur die tarifgebundenen Arbeitgeber – erläutern, was die Urteile bedeuten.

06. Dezember 2024

Das BAG hat entschieden wie lang eine Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen sein darf

Das BAG hat entschieden wie lang eine Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen sein darf

In unseren Beiträgen vom 21.03.2024 und 30.08.2024 ging es um den neuen § 15 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bzw. die Frage, was eine angemessene Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist.

Während das LAG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 18.10.2023 (Az.: 3 Sa 81/23) angenommen hatte, dass eine Probezeit, die 50 % der Befristungsdauer umfasst, angemessen ist, wendete das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 02.07.2024, Az.: 19 Sa 1150/23) eine 25 %-Regel an.

Der Unterschied ist erheblich: Bei einer Befristungsdauer von einem Jahr bedeutet das eine zulässige Probezeit von sechs (LAG Schleswig-Holstein) oder drei (LAG Berlin-Brandenburg) Monaten.

Da die Frage nach der Auslegung von § 15 Abs. 3 TzBfG hinsichtlich der angemessenen Dauer der Probezeit bei Befristungen grundsätzliche Bedeutung hat, hatte das LAG Schleswig-Holstein die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. 

Das Bundesarbeitsgericht hat gestern (Az.: 2 AZR 275/23) entschieden.

Allerdings liegt bis jetzt nur der Tenor der Entscheidung vor; die Begründung lässt noch auf sich warten. 

Fest steht: Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein aufgehoben. Es hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis nicht unter Einhaltung der für die Probezeit maßgeblichen Frist von zwei Wochen, sondern der gesetzlichen Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende beendet worden ist. 

Offensichtlich hält das Bundesarbeitsgericht die Vereinbarung der Probezeit in diesem Fall also für unwirksam. 

Ob das daran liegt, dass das BAG eine Probezeit, die die Hälfte der Befristungsdauer umfasst, für zu lang hält, oder ob es aus anderen Gründen von der Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung überzeugt ist, werden wir erst erfahren, wenn die Entscheidung im Volltext vorliegt.

Bis dahin sollten Sie jedenfalls Vorsicht walten lassen und lieber von der 25%-Grenze ausgehen.

Sobald wir weitere Informationen haben, melden wir uns!

 

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04. Dezember 2024

Happy Holidays mit voller Kasse – Urlaubsabgeltung nach Elternzeit

Happy Holidays mit voller Kasse – Urlaubsabgeltung nach Elternzeit

Wie in unserem „weihnachtlich verpackten“ Newsletter vom 28.11.2024 angekündigt, möchten wir Sie heute mit einem eindrucksvollen Fall daran erinnern, auch bei Elternzeitlern Ihr Urlaubsmanagement zu überprüfen. Bitte verstehen Sie uns nicht falsch: Wir haben nichts gegen Eltern, sondern selbst „Kanzleikinder“ – und wissen, dass Eltern ihren Urlaub wohl verdient haben.
 
Es gilt allerdings zu bedenken, dass per Gesetz der Urlaubsanspruch von Eltern auch dann in vollem Umfang entsteht, wenn sie Elternzeit beanspruchen. Dazu ein Beispiel: Nimmt ein Vater das komplette Jahr 2025 Elternzeit, erwirbt er seinen vollständigen Urlaubsanspruch für das gesamte Jahr 2025 und kann diesen dann in 2026 oder 2027 beanspruchen; das folgt aus § 17 Abs. 2 BEEG. Hat der gute Mann also 30 Urlaubstage pro Jahr (und enthält der Arbeitsvertrag keine Einschränkungen für den vertraglichen Mehrurlaub), wären das – bei einer Rückkehr in Vollzeit – insgesamt 12 (!) Wochen Urlaub, die er für 2026 nehmen kann. Noch krasser wird es, wenn er in Teilzeit zurückkommt; denn der in 2025 entstandene Urlaub wird nicht zeitanteilig auf die Teilzeit gekürzt. Arbeitet er also in 2026 an nur 3 Tagen pro Woche, bescheren ihm die 30 Urlaubstage 10 Wochen Urlaub – plus die (teilzeitanteiligen) 18 Tage für 2026, die ihm weitere 6 Wochen Urlaub ermöglichen.
Und hätte der junge Vater zum Ablauf des Elternzeitjahres gekündigt, stünde ihm Urlaubsabgeltung für 30 Tage, also 1,5 Monatsgehälter zu.
 
Da klingelt die Kasse!
 
Gut beraten ist, wer in solchen Fällen weiß, wie’s geht: