Macht hoch die Tür, die Tor macht weit – Neues zu Equal Pay zur Weihnachtszeit – der Deutsche Bank-Fall
Macht hoch die Tür, die Tor macht weit – Neues zu Equal Pay zur Weihnachtszeit – der Deutsche Bank-Fall
Viel wurde (auch von uns) über Equal Pay, geschlechterbezogene Entgeltdiskriminierung, Auskunfts- und Zahlungsansprüche berichtet.
Dabei entstand bei vielen der Eindruck, dass Arbeitgeber Gehälter künftig nicht mehr frei verhandeln können, weil das Verhandlungsgeschick der Bewerber laut Bundesarbeitsgericht kein zulässiges Differenzierungskriterium sein soll. Wir sehen das nicht so schwarz – zumal die Aussage so apodiktisch auch nicht richtig ist.
So erklärt das LAG Hessen Arbeitgebern in seiner gerade veröffentlichten Entscheidung vom 30.04.2024 (Az.: 4 Sa 1424/21), welche Türen für individuelle Gehaltsunterschiede Arbeitgebern aktuell und auch weiterhin offenstehen.
Beklagte in dem Verfahren war die Deutsche Bank, Klägerin eine Führungskraft mit einem jährlichen Einkommen von insgesamt etwa EUR 220.000,00. Sie verlangte Auskunft und Zahlung von Entgelt, weil sie sich gegenüber männlichen Kollegen schlechter behandelt fühlte. Nach Daimler nun also ein weiterer Großkonzern, der sich Diskriminierungsvorwürfen ausgesetzt sah.
Die Klägerin bekam allerdings weder das Eine (Auskunft), noch das Andere (Zahlung). Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Tätigkeit der Klägerin und die ihrer Kollegen nicht gleich und auch nicht gleichwertig sind. Und genau an dieser Stelle spielt die Musik – und es zeigt sich, dass es Arbeitgebern weiterhin möglich sein wird (natürlich unabhängig vom Geschlecht) im Rahmen der Vergütung zu differenzieren.
Die Klägerin in dem Deutsche Bank-Fall stütze sich mit ihrer Forderung vor allem auf ihre Position/Verantwortungsstufe und die damit einhergehende Funktionsbezeichnung. Das liegt auf der Hand – in Unternehmen jeder Größenordnung werden Beschäftigte sich mit denjenigen vergleichen (wollen), die auf der gleichen Hierarchiestufe angesiedelt sind wie sie selbst und/oder den gleichen Titel tragen.
Allerdings hat das LAG Hessen nun sehr klar gesagt: Allein damit ist wenig darüber gesagt, ob Tätigkeiten tatsächlich gleich oder gleichwertig sind und deshalb gleich vergütet werden müssen.