Keine Zugangsrechte von Gewerkschaften zu digitalen Kommunikationswegen von Unternehmen!
Keine Zugangsrechte von Gewerkschaften zu digitalen Kommunikationswegen von Unternehmen!
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 28.01.2025, Az.: 1 AZR 33/24) hat entschieden:
Gewerkschaften haben kein Recht, dass Unternehmen ihnen Zugang zu ihren digitalen Kommunikationswegen geben!
Dem vorausgegangen ist eine Klage der Gewerkschaft IGBCE, mit der die Gewerkschaft vom Sportartikelhersteller adidas verlangt hat:
- Herausgabe aller aktuellen und künftigen dienstlichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten, hilfsweise die Einrichtung einer eigenen E-Mail-Adresse, der alle Beschäftigten zugeordnet sind und weiter hilfsweise den Zugang und die Berechtigung zur internen E-Mail-Adressliste für alle Beschäftigten.
- Außerdem wollte die IGBCE den Zugang und die Möglichkeit zur Nutzung von „Yammer“ (heute „Viva Engage“, dem bei der Beklagten genutzten sozialen Unternehmensnetzwerk), hilfsweise die Einrichtung eines umfangmäßig beschränkten Gastzugangs oder zumindest die Einbindung als Externe in eine näher bezeichnete „Community“.
- Des Weiteren verlangte die IGBCE, dass adidas auf seiner Intranetseite eine Verlinkung auf die Internetseite der IGBCE vornimmt.
Die IGBCE begründete all diese Anträge im Wesentlichen mit ihrem Grundrecht (Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes) auf Koalitionsbetätigungsfreiheit.
Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte per Urteil vom 26.09.2023 (Az.: 7 Sa 344/22) alle Anträge der IGBCE abgelehnt und sich hierbei im Wesentlichen auf den Datenschutz und das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten sowie den hohen Aufwand für Unternehmen gestützt.
Dem ist das Bundesarbeitsgericht gefolgt, es hat die Revision der Gewerkschaft IGBCE zurückgewiesen.
Aus dem Grundrecht der Koalitionsbetätigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG folgt zwar grundsätzlich die Befugnis der Gewerkschaft, betriebliche E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu Werbezwecken und für deren Information zu nutzen.
Allerdings haben die Gerichte auch die mit einem solchen Begehren kollidierenden Grundrechte des Arbeitgebers aus den Art. 14 und 12 GG sowie die ebenfalls berührten Grundrechte der Beschäftigten aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu berücksichtigen.
Es bleibt also dabei: Gewerkschaften haben kein Recht darauf, dass Unternehmen ihnen Zugang zu deren digitalen Kommunikationswegen gewähren.
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